M&A Transaktionen

  • Strukturierung, Vertragsgestaltung und Durchführung von Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Durchführung der Legal Due Diligence
  • Kartellrechtliche Abwicklung (Prüfung und Anmeldung von Zusammenschlüssen, Fusionskontrolle)
 

Firmenbucheintragung einer Vermögensübernahme

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen (sofern dieser im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist). Eine allfällige gleichzeitiger Betriebsübergang ist weder anzumelden noch einzutragen

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