Zum Ausgleichsanspruch von Untervertretern

Es bestanden zwei Handelsvertreterverhältnisse: eines zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter und eines zwischen dem Handelsvertreter und einem Untervertreter; beide Handelsvertreterverhältnisse wurden zeitgleich ausgleichswahrend aufgelöst. Hat der Untervertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn er in die Position des Handelsvertreters „aufrückt“ und ein direktes Handelsvertreterverhältnis zum Unternehmer eingeht?

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Zur Dauer einer Urteilsveröffentlichung

Eine Urteilsveröffentlichung erfolgt in jener Form und Aufmachung, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist. Das gilt aber nicht für die Dauer der Urteilsveröffentlichung, weil diese keine Strafe ist, sondern die Aufklärung derjenigen bezweckt, die von der gesetzwidrigen Werbung Kenntnis erlangt haben. Die Veröffentlichung hat also für die Dauer zu erfolgen, die erforderlich ist, um einem durchschnittlich interessierten Medienkonsumenten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu bieten.

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