OGH-Entscheidung zu All-In-Gehalt während Elternteilzeit – Kein Mehr- und Überstundenanteil während Elternteilzeit

All-inclusive salary: No extra hours or overtime during parental part-time work

If employees take part-time parental leave during all-inclusive contracts, the salary is only to be calculated on the basis of the basic wage, without the "overtime lump sum".

8 ObA 22/22a

In Folge der Entscheidung des OLG Wien, die wir hier bereits für Sie kommentiert haben, hat nunmehr der OGH wie folgt entschieden:

Bei All-In-Verträgen ist das Gehalt zwingend aufzuschlüsseln in Grundlohn und "Überstundenanteil". Höchstgerichtlich ungeklärt war bislang, wie das Gehalt bei Elternteilzeit zu errechnen ist - steht auch der Anteil für Mehrleistungen zu?

Gegenstand war der All-In-Vertrag des Klägers, in dem eine Leistung von durchschnittlich 25 Mehr- oder Überstunden festgelegt wurde aber - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - kein Grundgehalt angegeben war. Nach Antritt der Elternteilzeit wurde sein Gehalt vom Arbeitgeber entsprechend der Arbeitszeitreduktion gekürzt und der Mehrleistungsanteil herausgerechnet, sodass nurmehr der gekürzte Grundgehalt ausbezahlt wurde, allfällige tatsächliche Mehrleistungen würden gesondert verrechnet.

Der Kläger berief sich darauf, dass sein Gehalt nur insgesamt "verhältnismäßig" gekürzt werden dürfe, da keine Überstundenpauschale vereinbart worden sei, sondern im Gesamtgehalt auch andere Mehrleistungen abgedeckt seien. Die Beklagte müsse ihr intransparentes Entlohnungssystem gegen sich wirken lassen.

Sowohl Erstgericht als auch OLG Wien sprachen aus, dass die im Dienstvertrag enthaltene Formulierung, dass im Durchschnitt „25 Mehr- und Überstunden pro Monat" erwartet werden, nicht nur als unverbindliche Erwartungshaltung zu beurteilen sei. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer diese "25 Mehr- und Überstunden" auch tatsächlich zu leisten habe.

Da der Arbeitnehmer gemäß § 19d Abs. (8) iVm Abs. (3) AZG während der Elternteilzeit jedoch nicht zur Erbringung von Mehrleistungen verpflichtet werden kann, ist der auf Mehr- und Überstunden entfallende Anteil des All-In-Gehaltes nicht in die Berechnung des Gehaltes für die Elternteilzeit einzubeziehen. Die Intransparenzregel komme nur insofern zum Tragen, als mangels Angabe des Grundlohnes die für den Kläger günstigste Berechnungsvariante mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt für die herauszurechnenden Mehr- und Überstunden anzuwenden sei. Dem Klagebegehren wurde daher teilweise stattgegeben.

Sollten vom Arbeitnehmer dennoch einzelne Mehrstunden zusätzlich zur Elternteilzeit erbracht werden, sind diese im Wege der Einzelverrechnung abzugelten.

Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht. Auch der 9. Senat hatte kurz davor einen vergleichbaren Sachverhalt (9 ObA 83/22d) gleichlautend entschieden. Es ist daher bei Vorliegen eines Anhaltspunkts für die Anzahl der vom Dienstgeber erwarteten Mehr- und Überstunden die anteilige Kürzung des Gehalts während der Elternteilzeit zulässig.