Anrechnung von Schenkungen hat keine Auswirkungen auf Erbquoten

Credit for gifts has no effect on inheritance quotas

The entitlement of a child to offset donations against the statutory share of the inheritance as required by § 753 ABGB is not to be discussed in the probate proceedings. Differences between the entitled inheritance pretenders on the question of offsetting against the inheritance do not stand in the way of taking responsibility for the estate. Rather, the disagreement about the division of inheritance resulting from these differences is to be decided in a contentious legal process.

2Ob100/22b

Gemäß § 753 ABGB muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden anrechnen lassen. Es lag bislang noch keine Rechtsprechung zur Frage vor, in welcher Weise über das Begehren auf Anrechnung zu entscheiden ist.

Zugrunde lag der OGH-Entscheidung, dass eine 2018 verstorbene Erblasserin zwei Kinder hatte. Diese wurden jeweils zur Hälfte eingeantwortet und es wurde ausgesprochen, dass das Eigentumsrecht der Kinder an einer verlassenschaftszugehörigen Liegenschaft je zur Hälfte einzuverleiben ist. Die Tochter erhob ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss, weil dem Sohn Schenkungen anzurechnen seien.

Der OGH sprach aus, dass über die Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen ist. Differenzen über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlasses auch nicht entgegen. Anrechnungen verändern schließlich nicht die Erbquoten. Sie sollen aber einen Wertausgleich herbeiführen, also verändern, was die Erben aus dem Nachlass erhalten. Dies wird entweder einvernehmlich im Rahmen eines Erbteilungsübereinkommens oder nach der Einantwortung durch Erbteilungsklage - also im streitigen Verfahren - festgesetzt.