Aufrechnung und Verjährung bei Einlagenrückgewähr

Compensation and statute of limitations in case of forbidden repayments

6 Ob 180/18s

Wird gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, so sieht § 83 GmbHG vor, dass Gesellschafter, zu deren Gunsten der Verstoß erfolgt ist und Zahlungen geleistet wurden, der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet sind.

Für diese Rückzahlungsbestimmung gilt Folgendes:

  • Zum einen verjähren die Ansprüche der Gesellschaft in fünf Jahren.
  • Zum anderen ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig (= Aufrechnungsverbot; z.B. mit Ansprüchen auf Gewinnausschüttung etc. - siehe dazu diesen aktuellen Beitrag)

 

Ist nun diese fünfjährige Frist bereits abgelaufen, hat die Gesellschaft auch die Möglichkeit, ihre Rückforderungsansprüche auf allgemeines Bereicherungsrecht zu stützen. Der Oberste Gerichtshof hat sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch in diesem Fall das Aufrechnungsverbot gilt. Er ist dabei entsprechend bisheriger Rechtsprechung zu dem Schluss gekommen, dass das zu § 83 GmbHG geltende Aufrechnungsverbot nur für einen Rückforderungsanspruch gemäß § 83 GmbH gilt, also nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden kann. Stützt sich somit die Gesellschaft auf § 83 GmbHG, kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen. Stützt sich die Gesellschaft auf allgemeines Bereicherungsrecht, kann aufgerechnet werden.