Beginn der Verjährungsfrist – Nachforschungspflicht des Geschädigten

Start of the limitation period - Obligation of the injured party to investigate

The statute of limitations is set in motion with knowledge of the damage and the damaging party. However, the injured party may not behave passively, but is instead subject to certain obligations to investigate. If these obligations are not fulfilled, the limitation period begins at the point in time at which a reasonable investigation measure would have provided the injured party with the necessary level of knowledge.

7 Ob 26/18a

Wird ein Werk nicht ordnungsgemäß erbracht, können Schadenersatzansprüche bestehen. Diese verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Grenze beträgt 30 Jahre.

Im gegenständlichen Fall hatte die klagende Partei, ein Gemeindeverband, in den Jahren 2006 und 2007 ein pflegetaugliches Seniorenheim neu errichten lassen. Im Zuge der Errichtung wurde auch ein Wärmedämmverbundsystem eingebaut.

Im Jahr 2010, also ca. drei bis vier Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes, traten an diesem Wärmedämmverbundsystem kleinere Risse auf, die sich im Laufe der Zeit vergrößerten. Die größeren Risse waren auch für einen Laien im Jahr 2012 erkennbar. Da mehrere Unternehmer an der Errichtung des Gebäudes beteiligt waren, war für die klagende Partei aber nicht sofort ersichtlich, welchem der Unternehmer dieser Schaden zuzurechnen war – wer also der Schädiger war.

Die Klage wurde im Februar 2016 eingebracht. Der Oberste Gerichtshof musste nunmehr beurteilen, ob die Schadenersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. Er führte dazu aus, dass für einen Laien, der keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände hat, die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt, bevor ihm Schaden und Schädiger bekannt sind. Der Geschädigte darf sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht einfach passiv verhalten, sondern ihn treffen gewisse Nachforschungspflichten bzw. Erkundigungsobliegenheiten.

Da im gegenständlichen Fall eindeutig war, dass ein die Einholung eines Gutachtens angesichts der Kosten einer Fassadensanierung wirtschaftlich sinnvoll ist, und es sich bei der klagenden Partei auch nicht um einen einzelnen Verbraucher, sondern um einen Gemeindeverband handelte, war der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass dem Geschädigten auch zumutbar war, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist nicht in jedem Fall erforderlich, im gegenständlichen war aber eine Verbesserung des Wissensstands, also die Erforschung des Schädigers, nur so möglich und dem Geschädigten war das Kostenrisiko aus Sicht des Obersten Gerichtshofes zumutbar.

Da die geschädigte klagende Partei diesen Nachforschungspflichten nicht nachgekommen ist, war der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass die Verjährungsfrist bereits zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem eine zumutbare Erkundigungsmaßnahme, also das Gutachten, dem Geschädigten den notwendigen Kenntnisstand verschafft hätte.

Die Verjährungsfrist begann daher zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem für einen Laien die größeren Risse erkennbar waren, also Ende 2012 und endete damit schon vor Klagseinbringung im November 2015. Der Schadenersatzanspruch war bei Klagseinbringung im Februar 2016 daher bereits verjährt.