Darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsausmaß einseitig verringern?

Flexible volume of employment by verdict?

OGH ruling 8 Ob A35/17x brings clarity into the field of possible alterations by verdict in volume of employement. Plaintiff facing wage reduction fights for her contractual claims.

8 Ob A35/17x

Im gegenständlichen Fall wurde dem Dienstvertrag eine Klausel hinzugefügt, die das Stundenausmaß flexibel gestalten und eine „jährliche Neufestsetzung abhängig von der Lehrfächerverteilung“ ermöglichen sollte. Fraglich war, wie die zitierte Klausel verstanden werden darf, da auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, durch wen und in welcher Form diese „Neufestsetzung“ erfolgen soll. Ist damit gemeint, dass sich beide Parteien das Beschäftigungsausmaß jährlich neu verhandeln und die Änderungen einvernehmlich vornehmen, oder ist gar eine einseitige Änderung durch Weisung möglich, wie es der Handhabe durch die Beklagte entsprechen würde?

Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung 8 Ob A35/17x mit der Frage, ob das Beschäftigungsausmaß einer Vertragsbediensteten (Musikschullehrerin) durch den Arbeitgeber per Weisung einseitig verändert werden darf. Durch die Verringerung von 18 auf 16 Wochenstunden entstanden für die Klägerin Gehaltseinbußen, die sie nicht hinnehmen wollte.

Eine einvernehmliche Anpassung des Beschäftigungsausmaßes ist möglich, wohingegen eine einseitige Veränderung durch Weisung des Dienstgebers unzulässig ist. Da die Lehrfächerverteilung nach dem Ermessen des Dienstgebers zustande kam, stellt die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes eine willkürliche einseitige Anpassung dar.

Die Änderung eines Vertrages durch den wirtschaftlich stärkeren Teil, typischerweise der Arbeitgeber, zum Nachteil des Vertragspartners ist im Arbeitsvertragsrecht nur durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung, oder durch einen ausdrücklichen Vorbehalt, dem der Dienstnehmer zugestimmt hat, möglich. Beides liegt in diesem Fall nicht vor, wodurch die Klägerin in allen Instanzen Recht bekam.