Folgenloser Verstoß gegen COVID-19-Verordnung, wenn Rechtsgrundlage zwischenzeitig abgelaufen ist
Inconsequential violation of COVID-19 if the legal basis has expired in the meantime
4 Ob 147/21b
Gegenständlich ist jene COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung, die den Verkauf von non-food-Artikeln untersagte.
Die klagende Partei (ein Verein zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen) beantragte, dem Beklagten, einer namhaften Supermarktkette, durch einstweilige Verfügung das Anbieten, Werben und Verkaufen von Waren, die nicht zum typischen Warensortiment des Lebensmittelhandels zugehören - wie Elektro- und, Küchengeräte, Werkzeuge, Sport- und Freizeitartikel, Spielwaren, Bekleidung, Gartenzubehör zu untersagen.
Mit diesem Begehren war die klagende Partei nicht erfolgreich. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung nur befristet galt und sich die Rechtslage noch vor dem erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt änderte. Die Warensortimentsbeschränkung galt nur bis zum 02.05.2021. Mit Ablauf dieses Datums war das Verhalten des Beklagten also nicht mehr unzulässig und keine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das stellt Unterlassungswerber natürlich vor die unbefriedigende Situation, dass die Erfolgschancen ihrer Einstweiligen Verfügung auch davon abhängig sind, wie rasch vom Erstgericht eine Entscheidung getroffen wird. Empfohlen werden kann in diesem Zusammenhang nur, dass Einstweilige Verfügungen (aufgrund befristet gültiger Rechtslage) jeweils so rasch wie möglich beantragt werden.