Haftung eines Lokalbetreibers nach § 1313a ABGB infolge einer Verletzung eines Gastes?

Liability of the operator of a restaurant in the event of injury of the guest?

The operator of a restaurant is not responsible for the faulty assembling of a washbasin by a commissioned installer according to § 1313a ABGB if the washbasin subsequently becomes detached from the wall and injures a guest through no fault of the operator of the restaurant.

6 Ob 185/18a

In der aktuellen Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Lokalbetreiber für Verletzungen von Gästen zu haften hat, die sich diese bei Benützung eines Waschbeckens im Lokal zuziehen.

Im konkreten Fall hatte der beklagte Gastwirt ein Fachinstallateurunternehmen mit der Montage des Waschbeckens beauftragt, wobei er ausdrücklich ein langlebiges und sicheres Waschbecken verlangte. Als sich das Waschbecken bei der Benützung durch einen Gast (der sich leicht alkoholisiert darauf abstützte) in der Folge dennoch aus der Wand löste, stürzte der Gast und verletzte sich.

Der Gast klagte sodann den Lokalbetreiber auf Schadenersatz.

Da ein Verschulden des Gastwirts selbst ausgeschlossen werden konnte, bildete die Frage, ob sich der Gastwirt den beauftragten Installateur (als Erfüllungsgehilfen iSd. § 1313a ABGB) zurechnen lassen muss, den Kern der Entscheidung:

  • Nach § 1313a ABGB haftet aber nur für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bedient. Zur Beurteilung kommt es laut OGH darauf an, ob der Gast erwarten konnte, dass der Gastwirt die fragliche Tätigkeit, also die Montage des Waschbeckens, selbst vornimmt. Dass ein Gastwirt die Installationen in seinen Toilettenanlagen selbst hergestellt oder selbst montiert hat, wird der Gast regelmäßig aber nicht annehmen, weshalb der OGH die Zurechnung verneinte.

 

  • Ergänzend führte der OGH sodann noch aus, dass es nur zu einer Zurechnung kommt, wenn der Schaden bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde. Ein funktionierendes Waschbecken zur Verfügung zu stellen, bildet aber weder einen Teil der Erfüllungshandlungen des Gastwirtes gegenüber dem Gast, noch steht dies in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages. Auch aus diesem Grund kommt es sohin zu keiner Zurechnung eines Verschuldens des Installateurs.

 

Im Ergebnis konnte der Gast mit seiner Schadenersatzforderung daher nicht durchdringen.