Kein Ersatzanspruch des mittelbaren Reflexschadens des Gesellschafters

No claim for compensation in case of depreciation of sharholder´s share

If a company with limited liability (GmbH) should suffer any damage caused by any third party, the company share of its shareholders - as a consequence thereof - could lose in value. However, according to the Austrian High Court (OGH), the shareholders do not have the possibility to claim for compensation; only the company itself is entitled to raise such claim, but not the shareholders.

OGH 28.03.2018, 6 Ob 41/18z

Der Kläger, ein Gesellschafter einer GmbH, klagte seinen Mitgesellschafter auf Schadenersatz, weil durch dessen Verhalten ihm als Gesellschafter ein Schaden entstanden sei. Hätte sein Mitgesellschafter der vom Kläger geforderten Absetzung des Geschäftsführers zugestimmt, wären noch mehrere € 100.000 in der Gesellschaft vorhanden.

Der Kläger stützte sich dabei auf eine Verletzung der Treuepflichten des Mitgesellschafters sowohl aus dem Gesellschaftsverhältnis als auch aus einem Syndikatsvertrag.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der OGH hielt dazu nochmals die Grundsätze seiner ständigen Judikatur wie folgt fest:

Ein Gesellschafter hat lediglich einen mittelbaren und daher nicht ersatzfähigen Schaden:

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, sind nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen (vgl Trenker, „Reflexvorteil“ und „Reflexschaden“ im Gesellschaftsrecht, GesRZ 2014, 12).

Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst, nicht aber die Gesellschafter. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH, sondern ist also eine generelle Regel.

Schadenersatz wegen Verletzung eines Syndikatsvertrages bleibt Theorie:

Interessant für die Praxis sind auch die Ausführungen des OGH zu Schadenersatzansprüchen, die aus der Verletzung eines Syndikatsvertrages entstehen können: Zwar könne nach ständiger Judikatur die Verletzung eines Syndikatsvertrags grundsätzlich einen klagbaren Schadenersatzanspruch begründen, doch lässt sich ein Vermögensschaden so gut wie niemals berechnen (9 Ob 138/06v; 6 Ob 244/12v; Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften 183, 191; Vavrovsky, Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht 119 f jeweils mwN).

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Syndikatsverträgen bleiben daher die ganz große Ausnahme.