Schadenersatz von Verbrauchern wegen unlauterem Wettbewerb

Consumer damages for unfair competition

In a recent decision, the Austrian Supreme Court ruled that consumers are entitled to claim damages in case of unfair competition.

4Ob49/21s

Wer kann Schadenersatzansprüche aus unlauterem Wettbewerb geltend machen?

Dem gegenständlichen Verfahren lag zu Grunde, dass die Kläger einen von der Beklagten in Verkehr gebrachten Safe erwarben, der auf der Webseite der Beklagten und der Verpackung als Safe der Sicherheitsklasse „EN-1“ ausgegeben war.

Tatsächlich erfüllte der Safe die Sicherheitsklasse EN-1 aber nicht. Die Kläger wurden Opfer eines Einbruchs und aus dem Safe wurden mehr als 60.000 EUR an Bargeld entwendet. Die Versicherung der Kläger lehnte die Deckung des durch den Einbruch entstandenen Schadens ab, weil der Safe nicht der Sicherheitsklasse EN-1 entsprach. Da die Verkäuferin des Safes nicht mehr existierte, begehrten die Kläger den Ersatz ihres Schadens von der In-Verkehr-Bringerin des Safes, der Beklagten.

§ 1 UWG (= Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sieht vor, dass Unternehmer bei unlauteren Geschäftspraktiken oder Handlungen, wie etwa Irreführung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Wer diese Ansprüche geltend machen kann, regelt § 1 UWG nicht ausdrücklich. Lediglich § 14 UWG regelt näher, wer klagen kann. Dementsprechend kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden. Ein eigener Anspruch von betroffenen Verbrauchern ist im UWG nicht ausdrücklich vorgesehen.

Erst einmal, nämlich zu 4Ob53/98t, war vom OGH in der Vergangenheit die Klagslegitimation eines Verbrauchers bejaht worden, der infolge einer wettbewerbswidrigen Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat.

In der aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH diese Klagslegitimation. Er sprach ausdrücklich aus, dass auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber besitzt. Dies begründete er unter anderem mit  zwischenzeitig ergangenen EU-Richtlinien, deren Ziel es war, den Verbraucherschutz zu stärken. Der Umstand, dass § 14 UWG dem Verbraucher keinen individuellen Unterlassungsanspruch einräumt, spielt daher für die Frage der Aktivlegitimation des Verbrauchers für Schadenersatzklagen keine Rolle, hat doch die Regelung der Aktivlegitimation zum Unterlassungsanspruch mit der Aktivlegitimation zum Schadenersatzanspruch nichts zu tun.

 

Zum Volltext der Entscheidung: 4Ob49/21s