Sticht das Namensrecht auch bei GmbHs das Markenrecht?
Does the right to a name of GmbHs supersede trademark rights?
It remains unclear whether legal entities can also invoke the exception to trademark protection pursuant to Section 10 (3) of the Trademark Protection Act.
4Ob131/22a
Zwei Brüder waren gemeinsam Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Schaumweine unter dem gemeinsamen Nachnamen der Brüder vertreibt (= Klägerin). Der Nachname war auch markenrechtlich geschützt.
Ein Bruder schied aus der gemeinsamen Gesellschaft aus. Er gründete sodann eine eigene GmbH (= Beklagte). Für deren Firmenwortlaut verwendete er - zusätzlich zu einer Phantasiebezeichnung und seinem Vornamen Norbert - ebenfalls seinen Nachnamen. Zusätzlich registrierte die Beklagte eine Wortbildmarke, die unter anderem groß hervorgehoben den vollständigen Namen des ausgeschiedenen Gesellschafters enthielt. Gegenstand des Verfahrens war die daraufhin erhobene Unterlassungsklage.
Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung führte der OGH aus, dass bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen ist und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Unstrittig lag weitgehende Identität der Waren vor. Vor diesem Hintergrund hätte ein deutlicherer Abstand der Zeichen bestehen müssen, um die zur Gänze darin aufgenommene geschützte Wortmarke in den Hintergrund treten zu lassen. Auch die Hinzufügung eines Vornamens ändert daran nichts.
Zu beurteilen war sodann noch die relevierte Bestimmung des § 10 Abs. (3) Markenschutzgesetz. Diese regelt, dass eine eingetragene Marke nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, den Namen oder die Adresse des Dritten, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Nach Ansicht des OGH war im konkreten Fall vor allem relevant, dass die Beklagte selbst nicht ihren Firmennamen zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendete. Sie verwendete lediglich jenen Teil, der auch dem Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht und der wiederum mit der Wortmarke der Klägerin ident ist. Diese Vorgehensweise, insbesondere die vollständige Übernahme der Wortmarke als prägenden Bestandteil der Produktbezeichnung ist nach Einschätzung des OGH unlauter und entspricht sohin nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel.
Ob überhaupt und unter welchen konkreten Voraussetzungen sich auch eine Kapitalgesellschaft (wie die Beklagte) mit einem sich vom bürgerlichen Namen ihres Alleingesellschafters abhebenden Firmennamen überhaupt auf § 10 Abs. (3) Markenschutzgesetz berufen kann, musste vom OGH daher nicht mehr beurteilt werden. Hier bleiben künftige Entscheidungen noch mit Spannung abzuwarten.