Subsidiarität des Gerichts bei der Abberufung eines Stiftungsvorstandes

Subsidiarity of the court in the dismissal of a foundation council

In the present case, the lower courts rejected a request from the beneficiaries the Chairman of the Board of Management on his own initiative. The lower instances took the view that the court would act only on a subsidiary Basis if - as in the case at hand - the foundation decree regulations apply the dismissal of the board of trustees.

OGH vom 15.12.2014, 6 Ob 137/14m

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob das Gericht im Falle einer Abberufung von Vorstandsmitgliedern gem. §27 Abs 2 PSG nur subsidiär tätig werden darf.

Im vorliegenden Fall lehnten die Vorinstanzen einen Antrag der Begünstigten ab, den Stiftungsvorstand aus wichtigen Gründen von Amts wegen abzuberufen. Die Vorinstanzen vertraten dabei die Auffassung, dass das Gericht nur subsidiär tätig werden darf, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Stiftungserklärung Regelungen über die Abberufung des Stiftungsvorstandes enthält. Bereits zuvor hatte das OLG Wien in einem anderen Fall ausgesprochen, dass die Bestellbefugnis des Gerichts (lediglich) subsidiär sei. Ob diese Subsidiarität allerdings auch bei einer Abberufung gegeben ist, wurde bislang noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Fall lehnten die Vorinstanzen einen Antrag der Begünstigten ab, den
Stiftungsvorstand aus wichtigen Gründen von Amts wegen abzuberufen. Die Vorinstanzen
vertraten dabei die Auffassung, dass das Gericht nur subsidiär tätig werden
darf, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Stiftungserklärung Regelungen über
die Abberufung des Stiftungsvorstandes enthält.

Die Literatur geht von der Auffassung aus, dass die gerichtliche Zuständigkeit sowohl für die Bestellung (§27 Abs 1 PSG) – als auch für die Abberufung von Stiftungsorganen (§27 Abs 2 PSG) subsidiär sind, ihr also allfällige Bestellungs- und Abberufungsregelungen in der Stiftungserklärung vorgehen, sofern die jeweils Befugten davon Gebrauch machen. Das Gericht solle demnach erst dann tätig werden, wenn die zur Bestellung oder Abberufung berufene Stelle untätig bleibt. Der Oberste Gerichtshof stellte nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.12.2014 zu 6 Ob 137/14m klar, dass ein Gericht immer auch von Amts wegen tätig werden müsse und gegebenenfalls Vorstände aus wichtigen Gründen abberufen müsse.

Daraus ist zu schließen, dass sich das Gericht unabhängig davon, ob sich auch andere Stellen mit der Abberufung beschäftigen, bei Vorliegen von Indizien für einen wichtigen Grund mit der Abberufung zu beschäftigen hat. Die Abberufung von Stiftungsvorständen ist nach der zutreffenden Ansicht des OGH auch strukturell von der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, bei welcher die Subsidiarität der gerichtlichen Zuständigkeit anerkannt ist, zu differenzieren. Regelmäßig geht es bei der Abberufung darum, möglichst schnell Schaden von der Stiftung abzuwenden. Bei einer Bestellung hingegen ist zunächst auf die Privatautonomie der Stiftung und der Stifter zu achten und darauf welche Personen diese als Vorstandsmitglieder berufen wollen. So werden Bestellungen meist auch weniger dringlich sein als Abberufungen.