Unverständliche AGBs verstoßen gegen Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes

Misleading terms and conditions violate requirements of transparency

A bank used unclear and misleading tearms and conditions which lead to consumers dispense of understanding certain clauses. Clauses have to be drafted precisely and comprehensible to hold up to legal review.

4 Ob 147/17x

AGBs müssen durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierungen enthalten um dem Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes zu entsprechen. Der Konsument muss Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen können und darf nicht durch komplexe Formulierungen davon abgehalten warden, den vollständigen Inhalt des Vertrages nachvollziehen zu können.

Klauseln, die unklar oder unverständlich sind und dem Konsumenten ein unzutreffendes Bild seiner vertraglichen Position vermitteln und ihn deshalb von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten, sind gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Die Auslegung der Klauseln erfolgt bei Verbandsklagen gem § 28 KSchG (also wenn der VKI klagt) im „kundenfeindlichsten“ Sinn.

Eine Bank verwendete in Kreditverträgen sogenannte Zinsgleitklauseln, deren Errechnung für den typischen Verbraucher nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar war. Die Gefahr solcher Klauseln wurde vom Obersten Gerichtshof darin gesehen, dass es für den Verbraucher zu einem nicht unerheblichen Rechercheaufwand kommen kann, der geeignet ist ihn vom Durchsetzen seiner Rechte abzuhalten.

In seiner Entscheidung 4 Ob 147/17x bestätigte der OGH die vorinstanzlichen Entscheidungen und gab dem Kläger Recht, der gegen eine intransparente Errechnungsmethode eines Kreditinstitutes klagte. Dabei wurden zwar mehrheitlich eindeutige Referenzwerte verwendet, jedoch auch solche Faktoren, die für einen typischen Verbraucher nicht ohne unerheblichen Suchaufwand verständlich waren.

Klauseln und deren Bestandteile haben als solche, und nicht erst nach zusätzlicher Recherche, verständlich zu sein. Obgleich der OGH zwar die Möglichkeit von Querverweisen, etwa auf die Homepage der Österreichischen Nationalbank, einräumt, müssen diese sehr präzise sein. Eine einfache Angabe der Startseite reicht nicht.

Zwar wird bei Personen die ein Kreditgeschäft abschließen wollen auf ein entsprechendes Interesse an der Materie abgestellt, der Maßstab bleibt aber nach wie vor der typische Durchschnittsmensch, für den jede Klausel unmissverständlich formuliert sein muss.