Verletzungsbedingter Wertverlust des Geschäftsanteils ist zusätzlich zum Verdienstentgang zu ersetzen

Injury-related loss of value of the business share is to be refunded in addition to loss of earnings

The injured sole shareholder of a limited liability company may, in addition to the loss of earnings due to the injury, demand compensation for the loss, which occurs if his share loses value and can therefore only be sold at a lower price. The loss of earnings and loss of value are not the same damage.

2 Ob 2/19m

Der Kläger hatte ein Einzelunternehmen, das er im Jahr 2006 in eine neu gegründete GmbH einbrachte, deren Alleingesellschafter er war. Der Kläger bot persönliche Dienstleistungen in Form von Seminaren und Fitnessstunden an. Aufgrund eines Unfalles, welchen der Beklagte verschuldete, erlitt der Kläger gesundheitliche Dauerfolgen, die zu einem deutlichen Umsatz- und Ergebnisrückgang führten. Im Jahr 2014 sah sich der Kläger gezwungen, seinen Geschäftsanteil um EUR 50.000,00 zu verkaufen. Ursprünglich betrug der Unternehmenswert EUR 1.102.000,00.

Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger die Differenz zwischen Unternehmenswert vor dem Unfall und geringerem Verkaufserlös, somit EUR 1.052.000,00. Zusätzlich hatte er bereits in einem anderen Verfahren (2 Ob 27/16h) Verdienstentgang begehrt, wobei ihm bereits rechtskräftig der bereits entstandene Verdienstentgang aus den Jahren 2009 – 2012 sowie eine monatliche Rente zugesprochen worden waren.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.052.000,00, das Berufungsgericht, wies die Klage ab und begründete das damit, dass durch den Ersatz beider Schadenspositionen eine Bereicherung des Klägers eintreten würde.

Der OGH führte aus, dass es sich beim Verdienstentgang und Wertverlust des Unternehmens um zwei ihrer Natur nach verschiedene Ansprüche handelt. Der Geschädigte ist bezüglich des geltend gemachten Vermögensnachteiles so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Bei Fortführung des Unternehmens hätte er sowohl Einnahmen erzielt, als auch den Vermögenswert des Unternehmens erhalten. Die Ansprüche können sohin auch nebeneinander geltend gemacht werden.

Der OGH betonte jedoch in dieser Entscheidung, wie auch schon in vorangehenden Entscheidungen, dass die Gesellschaft bezüglich des Schadens, den ein Gesellschafter an absoluten Rechten erleidet, lediglich mittelbar geschädigter Dritter ist, sodass der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters nur dem Gesellschafter selbst als unmittelbar Geschädigtem und nur soweit zu ersetzen ist, als er sich in einer Verringerung seines Anteils am Gesellschaftsgewinn niederschlägt.

Aufgrund einer noch nicht behandelten Mängelrüge zur Schadenshöhe wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht fortgesetzt.