Zur Anfechtung eines Liegenschaftskaufvertrages zwischen Ehegatten und der Wirkung auf ein vormaliges Belastungs- und Veräußerungsverbot
Contesting a real estate purchase agreement between spouses and the effect on a previous ban on encumbrance and sale
If a purchase by a buyer in whose favor a contestable ban on encumbrance and sale previously existed, is successfully contested, this ban is revived.
17 Ob 2/22a
Der spätere Insolvenzschuldner räumte seiner Ehegattin an seiner im Alleineigentum stehenden Liegenschaft weit außerhalb der Anfechtungsfristen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
Später belastete er die Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfand einer Bank, der mit Zustimmung der Ehegattin der Vorrang eingeräumt wurde. 10 Jahre und ein paar Tage vor der Eröffnung des nunmehrigen Insolvenzverfahrens verkaufte er seine Liegenschaft an seine Ehegattin; dies allerdings ohne Notariatsakt, nur mit beglaubigten Unterschriften. Die Gültigkeit von Kaufverträgen zwischen Ehegatten setzt bei sonstiger Nichtigkeit die Aufnahme eines Notariatsakts voraus. Dieser fehlende Notariatsakt wurde erst einige Monate später errichtet, das Eigentum der Ehegattin im Grundbuch einverleibt sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht, da die Ehegattin im Hinblick auf den Kaufvertrag darauf verzichtet hatte.
Als Kaufpreis, der unter dem damaligen Verkehrswert der Liegenschaft lag, sollte die Ehegattin die offene Kreditverbindlichkeit übernehmen. Der Wert der Liegenschaft steigerte sich bis zum Insolvenzverfahren nochmals beträchtlich. Die Bank meldete im Insolvenzverfahren ca. ein Drittel der ursprünglichen Kredits als noch aushaftende Forderung an.
Der Insolvenzverwalter focht nun den Notariatsakt und die Einverleibung des Eigentumsrechts der Ehegattin gemäß § 28 Z 1 Insolvenzordnung an. Nach dieser Norm sind alle Rechtshandlungen des Schuldners, die er in der dem anderen Teil bekannten Absicht seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen hat, anfechtbar.
Die Anfechtung und Klage des Insolvenzverwalters auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums war auch erfolgreich. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass dadurch das Belastungs- und Veräußerungsverbot der beklagten Ehegattin wiederauflebt.
Der OGH begründet dies damit, dass das Anfechtungsrecht den Konkursgläubigern keine Vorteile verschaffen soll, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Handlung nicht erzielt hätten. Der Insolvenzmasse soll durch die Anfechtung nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre. Die beklagte Ehegattin hatte nur wegen des Kaufvertrages auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtet. Wäre die Veräußerung unterblieben, bestünde das anfechtungsfest begründete Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft weiter.
Dennoch ist die Anfechtung zulässig, da die angefochtene Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt hat. Die Bank erhält schließlich aufgrund der Anfechtung wieder ein Absonderungsrecht und nimmt nur mehr mit dem nicht gedeckten Teil der Forderung am Insolvenzverfahren teil. Im Umfang der pfandrechtlichen Deckung erhöht sich daher die Verteilungsquote für die übrigen Gläubiger.