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Home » Berechnung der Höhe des Handelsvertreters-Ausgleichsanspruchs

Berechnung der Höhe des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

Schritt 1 von 10 - Start

10%
  • Dieses Tool bietet Ihnen die Möglichkeit, einen ersten Überblick über die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruches zu erhalten.

    Da die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruches sehr komplex ist und sich stets an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten hat, ist die Berücksichtigung und Abfrage aller möglichen Sachverhalte leider nicht möglich. Die gegenständliche sehr einfache und pauschale Berechnungsweise kann deshalb immer nur eine grobe Richtschnur und Orientierungshilfe darstellen. Sie ersetzt in keinem Fall die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Für die Richtigkeit wird daher keine Haftung übernommen.

    Der Herausgeber und Betreiber haftet nicht für allfällige Fehler dieses Rechners welcher Art auch immer.

    Sollten Sachverhalte nicht abgebildet sein (wie beispielsweise die Insolvenz des Unternehmens, der Tod des Unternehmers, Teilbeendigungen, einzelne Provisionsarten, etc.), dann deshalb, weil diese Sachverhalte einer pauschalen Beurteilung von vornherein nicht zugänglich sind. Auch weisen wir darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Rechner nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden konnte. Ebenso wird die analoge Anwendung des Ausgleichanspruchs auf Franchisenehmer und Vertragshändler aufgrund der notwendigen Einzelfallbeurteilung, ob überhaupt eine analoge Anwendung möglich ist, nicht abgebildet. In diesen Fällen ersuchen wir Sie besonders, den Rat eines Rechtsexperten einzuholen.
    Empfohlen von Logo Handelsagenten
    Nur selbständige Handelsvertreter können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch erwerben. Ein selbständiger Handelsvertreter ist jemand, der von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (ausgenommen über unbewegliche Sachen), in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
  • Grundsätzlich steht der Ausgleichsanspruch nur selbständigen Handelsvertretern zu. Auch andere Vertriebspartner wie Franchisenehmer und Vertragshändler können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch erwerben. Bitte lassen Sie daher durch einen Rechtsexperten prüfen, ob tatsächlich kein Anspruch besteht.
  • Der Ausgleichsanspruch muss binnen eines Jahres ab Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gegenüber dem Unternehmer bei sonstigem Verlust des Anspruches geltend gemacht werden. Dies empfehlenswerterweise in schriftlicher Form. Die Frist einer klagsweisen Geltendmachung beträgt 3 Jahre ab Vertragsende, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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  • Der Ausgleichsanspruch muss binnen eines Jahres ab Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gegenüber dem Unternehmer bei sonstigem Verlust des Anspruches geltend gemacht werden. Bei einer Beendigung zum {s:8:value} {Field:8:oneyear}
  • Bei dieser Art der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses steht dem Handelsvertreter grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch zu. Jedenfalls wird empfohlen, den Sachverhalt dennoch von einem Rechtsexperten prüfen zu lassen.
  • Berechnung Höchstbetrag (Nettoumsatz der letzten 5 Jahre):
    Der von Ihnen erwirtschaftete Jahresdurchschnitt an Nettoprovisionen der letzten 5 Jahre begrenzt den Ihnen allenfalls zustehenden Ausgleichsanspruch der Höhe nach. Hat die Tätigkeit keine 5 Jahre gedauert, wird der während der gesamten Dauer durchschnittlich erwirtschaftete Nettoumsatz auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet.
  • Dieser von Ihnen erwirtschaftete Jahresdurchschnitt an Nettoprovisionen der letzten 5 Jahre begrenzt einen möglicherweise bestehenden Ausgleichsanspruch der Höhe nach.

    Sollte sich nachfolgend ein höherer Ausgleichsanspruch errechnen, ist dieser daher begrenzt mit einem Höchstbetrag von:
  • Der Ausgleichsanspruch soll die Schaffung eines neuen beständigen Kundenstamms durch den Handelsvertreter und seine durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eintretenden Verluste ausgleichen. Der Berechnung können daher nur Vermittlungs- und Abschlussprovisionen zur Schaffung eines beständigen Kundenstamms zu Grunde gelegt werden. Zahlungen für verwaltende Tätigkeiten (wie Inkassotätigkeiten, Bestandspflege, Auslieferungen, Schadensregulierungen. etc.) sind daher nicht ausgleichsfähig, ebensowenig Einmalprovisionen (wenn also der Handelsvertreter schon während seiner Tätigkeit aus weiteren Geschäften des Unternehmens mit den Kunden keine Provisionen erhalten hat).

    Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs liegen die mit intensivierten Altkunden und neuen Stammkunden erwirtschafteten Nettoprovisionen des letzten Jahres zu Grunde.
  • Intensivierte Altkunden liegen vor, wenn der Umsatz aus Geschäftsverbindungen durch die Tätigkeit des Handelsvertreters wesentlich gesteigert wurde. 

    Wann eine solche wesentliche Umsatzsteigerung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles. Eine Umsatzverdoppelung wurde vom OGH bereits als wesentlich angesehen. Zur Beurteilung, ob ein Kunde „intensiviert“ wurde, muss jede konkrete Kundenbeziehung einzeln betrachtet werden.

    Es kommt daher nicht darauf an, ob in Summe sämtlicher Kunden eine Umsatzsteigerung stattgefunden hat. Es dürfen nur die Provisionen jener Kunden des letzten Jahres berücksichtigt werden, die eine entsprechende - oben dargestellte - Umsatzsteigerung während der Handelsvertreterbeziehung aufweisen. Preissteigerungen des Produktes dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

  • Als neu gilt ein Kunde, mit dem der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsverbindung stand, der vom Handelsvertreter zugeführt wurde und der zum Stammkunden wurde.

    Neu sind auch solche Kunden, die schon einmal in einer Geschäftsverbindung zum Unternehmer standen, die aber zum Erliegen gekommen ist. Dafür ist es erforderlich, dass die frühere Geschäftsverbindung völlig abgebrochen war und erst durch die Initiative des Handelsvertreters oder zumindest durch sein Mitwirken wieder aufgenommen wurde.

    Damit die Provisionen aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden ausgleichspflichtig sind, muss diese Geschäftsverbindung über einen einzelnen Geschäftsabschluss hinausgehen. Diese neu zugeführten Kunden müssen daher zu Stammkunden geworden sein. Das Verhältnis des Unternehmers zu einem neu zugeführten Kunden muss von einer gewissen Dauer sein, in der es laufend zu Nachbestellungen kommt. Die Stammkundeneigenschaft muss jedenfalls auch am Ende des Handelsvertreterverhältnisses noch gegeben sein.

    Provisionen für neu zugeführte Einmalkunden sind daher nicht zu berücksichtigen.

  • Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren zu erfolgen, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur die Verluste des Handelsvertreters abgegolten werden und ein entsprechender Ausgleich für die Schaffung des Kundenstamms bezahlt wird. Der Berechnung werden daher üblicherweise eine voraussichtliche Abwanderungsquote, ein Abzug aus Billigkeitsgründen gemeinsam mit einem Abzug für die Sogwirkung der Marke, ein Prognosezeitraum und aufgrund der sofortigen Auszahlung eine notwendige Abzinsung zu Grunde gelegt.

    Diese Parameter sind sehr einzelfallbezogen und können naturgemäß nicht für alle Sachverhalte abgebildet werden. Bitte beachten Sie zudem: Die Angabe von unrichtigen Daten führt zu unrichtigen Ergebnissen in der Berechnung! Für die Richtigkeit der Eingaben und der Ergebnisse kann daher keine Haftung übernommen werden. In diesem Rechner wird davon ausgegangen, dass Abzüge vorzunehmen sind. Sollten die vorgeschlagenen Prozentsätze für Ihren Sachverhalt nicht passen oder allenfalls sogar Zuschläge vorzunehmen sein, wird dies vom Rechner nicht abgebildet und empfehlen wir - wie in jedem Fall - unbedingt einen Rechtsexperten beizuziehen.

    Der Umsatz, den der Unternehmer im Prognosezeitraum mit den ausgleichspflichtigen Kunden voraussichtlich erzielen wird, kann sich ändern (weil beispielsweise Kunden zu einem anderen Hersteller abwandern oder weil sie ihr eigenes Geschäft aufgeben, etc.). Dies wird durch die Abwanderungsquote berücksichtigt. Um die konkrete Abwanderungsprognose zu prognostizieren, muss die künftige Umsatzenwicklung anhand der Erfahrungswerte aus der Vergangenheit der jeweiligen Geschäftsbeziehungen (Umsatzzahlen, Umsatztrends und Ähnliches) beurteilt werden.

    Es muss daher zum Zeitpunkt des Endes des Handelsvertreterverhältnisses jede einzelne Kundenbeziehung darauf untersucht werden, wie sich der jeweilige Umsatz während des Prognosezeitraums voraussichtlich entwickeln wird (ob sich beispielsweise aus der Umsatzentwicklung der Geschäfte mit den neu zugeführten Stammkunden und intensivierten Altkunden in der Vergangenheit ein Umsatzrückgang feststellen lässt).

    Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände auch der Billigkeit entsprechen. Liegen entsprechende Umstände vor, kann der Ausgleichsanspruch aus Gründen der Billigkeit auch gemindert werden. Ob Billigkeitsgründe vorliegen, ist immer eine Frage der konkreten Umstände. Billigkeitsgründe können beispielsweise sein:

    • Investitionen des Unternehmers in den Standort des Handelsvertreters
    • Werbemaßnahmen des Unternehmers von denen der Handelsvertreter profitierte
    • die Dauer der Handelsvertreterbeziehung
    • ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters (zB der Verlust von Altkunden wegen Vernachlässigung)
    • besondere Vergünstigungen während des Vertragsverhältnisses
    • die Zahlung eines der Höhe nach überdurchschnittlichen Fixums


    Ein weiterer Grund, der zur Reduzierung des Ausgleichsanspruchs führen kann, ist die so genannte Sogwirkung der Marke. Ist die vom Handelsvertreter vertretene Marke besonders bekannt, muss dieser in der Regel geringere Anstrengungen unternehmen, um das Produkt zu verkaufen. Man geht davon aus, dass aufgrund der ohnehin bestehenden Nachfrage nach dem Markenprodukt der Kunde ohnehin praktisch gezwungen ist, das Produkt im Sortiment zu führen. Diesen Umstand bezeichnet man als "Sogwirkung der Marke." Diese Sogwirkung ist üblicherweise auf die intensiven Werbemaßnahmen des Herstellers zurückzuführen und nicht auf die Anstrengungen des Handelsvertreters. Die Anstrengungen des Handelsvertreters einer bekannten Marke sind in der Regel im Vergleich zum Handelsvertreter eines unbekannten Produktes geringer. Dementsprechend ist in solchen Fällen nach der Judikatur eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs auch gerechtfertigt.

    Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu. Es handelt sich um die zeitliche Prognose, wie lange sich die vom Handelsvertreter geknüpften Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. Der Ausgleichsanspruch ist dementsprechend umso höher, je länger der Zeitraum gewählt wird, in dem die Provisionsverluste des Handelsvertreters ersetzt werden sollen. Der Prognosezeitraum hängt in seiner Dauer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht für alle Arten von Handelsvertretern und für alle Branchen einheitlich  festgelegt werden.

    Es muss sich bei diesem Zeitraum um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Zeitraum handeln. In der Judikatur wird häufig von einem Prognosezeitraum von 2-3 Jahren ausgegangen, teilweise auch von 4 Jahren.

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