Vorsicht bei der Vereinbarung von Zahlungen für die Übernahme eines Kundenstocks
Immer wieder findet sich in Handelsagentenverträgen die Verpflichtung des Handelsagenten, für die Übernahme eines Kundenstocks bzw. eines Gebietes oder für einen sonstigen Vorteil eine Zahlung zu leisten („Einstandszahlung“). Diese Vereinbarung ist aber häufig nicht wirksam.
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