Compensation in case of return of deposits

Voraussetzungen der Aufrechnung bei Einlagenrückgewähr

In Fällen der Einlagenrückgewähr ist die Aufrechnung durch die Gesellschaft ein-seitig oder durch Abschluss eines Aufrechnungsvertrags nur zulässig, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und „vollwertig“ ist. Dieser Aufrech-nungsvertrag kann schon durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Gesellschaftsvertrag vorliegen.

6 Ob 128/17t vom 28.03.2018

Gemäß § 82 Abs. (1) GmbHG können Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern. Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn. Diese Vorschriften (Verbot der Einlagenrückgewähr) sind auch auf Kommanditgesellschaften im Verhältnis zu ihren Kommanditisten anzuwenden, wenn bei diesen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (also bei GmbH & Co KGs). Werden dennoch derartige Zahlungen geleistet, hat die Kommanditgesellschaft Anspruch auf Rückersatz.

Der Oberste Gerichtshof hatte nunmehr einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem einer Kommanditistin von der KG Entgelte ausbezahlt wurden. Jeweils am Ende des Jahres verrechnete sie diese ausbezahlten Entgelte mit ihren Ansprüchen auf Gewinnausschüttung. Die ausbezahlten Entgelte waren von den Gewinnausschüttungen gedeckt.

Im gegenständlichen Verfahren vertrat die KG die Ansicht, dass die Gesellschafterin keinen Gehaltsanspruch gehabt hätte und da ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorlag Aufrechnungen nicht wirksam erfolgen können. Sie forderte daher mit Klage die Gehaltsbezüge zurück.

Der Oberste Gerichtshof hatte nun die Frage zu beantworten, ob die „Verrechnung“ zum Jahresende wirksam erfolgen konnte, sohin ob eine Aufrechnung mit Forderungen aufgrund von Einlagenrückgewähr erfolgen kann. Nach bisheriger Rechtsprechung war Gesellschaftern die einseitige Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagenrückgewähr verboten. Die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen.

Besonders war im gegenständlichen Fall, dass sich eine entsprechende Vereinbarung über die Aufrechnung bereits im Gesellschaftsvertrag findet. Dort wurde ausdrücklich geregelt, „dass etwaige Geschäftsführer- oder Angestelltenbezüge der Kommanditisten zu Lasten ihres jeweiligen Gewinnanteils gehen“.

Eine Aufrechnung ist aber auch im Fall vertraglicher Regelung ausgeschlossen, wenn die Forderung des Gesellschafters (also im gegenständlichen Fall der Gewinnausschüttungsanspruch) nicht unbestritten ist oder die Gesellschaft keine vollwertige Leistung (also keinen vollwertigen, sohin tatsächlich bezahlbaren, Anspruch auf Gewinnausschüttung aus eben dieser Gesellschaft) erhält. Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

Da im gegenständlichen Fall zum Ende jedes Jahres ein Gewinn erwirtschaftet wurde, hatte die Gesellschafterin tatsächlich jedes Jahr einen vollwertigen, also tatsächlich einbringlichen, Anspruch auf Gewinnausschüttung. Dieser konnte entsprechend der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wirksam mit den Ansprüchen der Gesellschaft aufgrund der Gehaltszahlungen aufgerechnet werden. Der von der Gesellschaft nunmehr eingeklagte Anspruch aufgrund des Verbotes gegen die Einlagenrückgewähr bestand sohin nicht.