Time-limited right to hand over working time records

Zeitlich beschränkter Anspruch auf Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen

Ein Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen besteht nur für die Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten des § 26 Abs. (8) AZG, der Arbeitnehmern diesen Anspruch einräumt, sohin ab 01.01.2015. Die Prüfung der Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen ist nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Übermittlung.

9ObA103/18i vom 28.11.2018

Gemäß § 26 Abs. (8) AZG (Arbeitszeitgesetz) haben Arbeitnehmer einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.

Der Kläger stützte sich ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage und verlangte Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2012 bis 2017. Die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2015 bis 2017 wurden ihm im Zuge des Verfahrens von der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, ausgehändigt.

Die Bestimmung des § 26 Abs. (8) AZG trat mit 01.01.2015 in Kraft. Ob die Bestimmung Rückwirkung entfaltet, wurde gesetzlich nicht geregelt und blieb bislang vom OGH unerörtert.

In der aktuellen Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof zur Klärung dieser Frage auf § 5 ABGB ab und verwies auf die allgemeine ständige Rechtsprechung, dass nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (RS0008715) und bei Dauerrechtsverhältnissen im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist (RS0008695 [T18]).

Dementsprechend entschied der Oberste Gerichtshof schon in einer vergleichbaren Entscheidung zur Aufschlüsselung des Entgelts, dass neue Bestimmungen zwar auch auf aus der Zeit davor stammende Altverträge anzuwenden sind, aber nur für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten der Bestimmung. Diese Linie behielt der Oberste Gerichtshof nunmehr auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. (8) AZG bei – auch dieser findet auf bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.01.2015 abgeschlossene Arbeitsverträge Anwendung, dies aber nur für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten.

Der Kläger brachte im anhängigen Verfahren schließlich noch vor, die ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen seien unrichtig bzw. unvollständig. Es ist auch richtig, dass der Zweck des § 26 Abs. (8) AZG ist, dem Arbeitnehmer die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen und damit letztlich die Überprüfung der Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Prüfung soll aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht Gegenstand eines Verfahrens sein, das nur auf die Übermittlung der Aufzeichnungen abzielt.