top of page

Kann man einen Vertrag aufgrund eines Irrtums anfechten, wenn auf das Vertragsverhältnis das UN-Kaufrecht anzuwenden ist?

2. Okt.
2 Min. Lesezeit

Bei internationalen Warenkäufen ist – wenn keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen wurde – das UN-Kaufrecht, oder auch CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) genannt, anzuwenden.

 

Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 6 Ob 100/25m die Frage zu behandeln, ob man trotz der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes, einen Vertrag aufgrund eines Irrtums nach österreichischem Recht anfechten kann. Diese Frage war insofern relevant, weil im UN-Kaufrecht keine Irrtumsanfechtung geregelt ist.

 

Für die Vertragsaufhebung nach dem UN-Kaufrecht ist eine Vertragsverletzung (breach of contract) erforderlich. Die Vertragsverletzung bedarf einer gewissen Erheblichkeit: Es muss beim Käufer ein Nachteil entstehen, der so gravierend ist, dass ihm im Wesentlichen das entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte. Hierbei sind sehr kurze Rügefristen zu beachten, deren Einhaltung für die Geltendmachung eines Anspruchs essentiell sind. Hält man die Fristen nicht ein, verliert man seine Ansprüche.

 

Im österreichischen Irrtumsrecht finden sich derart kurze Fristen nicht. Die Vertragsaufhebung aufgrund eines Irrtums kann (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) innerhalb von 3 Jahren ab dem Vertragsabschluss geltend gemacht werden.

 

In der Entscheidung 6 Ob 100/25m machte die Käuferin neben der Vertragsanfechtung nach dem UN-Kaufrecht auch eine Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Irrtums über die Eigenschaft der Kaufsache nach österreichischem Recht geltend.

 

Der OGH stellte dazu klar, dass ein Eigenschaftsirrtum über die Kaufsache nach österreichischem Recht, bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes nicht geltend gemacht werden kann. Das UN-Kaufrecht regelt zwar keine Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung, aber die Rechtsbehelfe bei vertragswidriger Beschaffenheit der Ware werden im UN-Kaufrecht abschließend geregelt, weshalb kein Raum für eine Irrtumsanfechtung aufgrund eines Eigenschaftsirrtums über die Kaufsache nach österreichischem Recht bleibt.

 

Die Entscheidung des OGH zeigt, wie wichtig es ist, bei jedem grenzüberschreitenden Warenkauf oder Werklieferungsvertrag vorab zu überlegen, ob auf den Vertrag das UN-Kaufrecht angewendet werden soll oder nicht.

 

Im Falle eines gewollten Ausschlusses reicht aber kein Verweis auf das österreichische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes muss ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

Einen Irrtum über die Eigenschaft der Kaufsache kann man ansonsten nach der Judikatur des OGH nicht geltend machen.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Tod als Vorkaufsfall?

Das Vorkaufsrecht begründet ein Recht zum bevorzugten Erwerb einer Liegenschaft für den Fall, dass der Verpflichtete die Liegenschaft verkaufen will. Nunmehr musste sich der Oberste Gerichtshof zu 5 O

 
 
 

Kommentare


bottom of page