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Möglichkeit der Kapitalerhöhung bei gründungsprivilegierten Gesellschaften?

  • 19. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

In der aktuellen Entscheidung behandelte der Oberste Gerichtshof erstmalig die Frage, ob eine Kapitalerhöhung bei aufrechten gründungsprivilegierten Gesellschaften möglich ist und welche Voraussetzungen für eine solche vorliegen müssen.


Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG eine spezielle Gründungsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und der Reduzierung des Risikokapitals dient. Wenn man diese Privilegierung in Anspruch nimmt, ist die Gründung unter erleichterter Kapitalerbringung (Mindeststammeinlage: EUR 5.000,00) möglich.


Klarstellend hielt der OGH nunmehr fest, dass eine Kapitalerhöhung auch bei einer gründungsprivilegierten Gesellschaft möglich ist. Zudem darf das Stammkapital auch darf bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung auch höher als EUR 35.000,00 sein.


Da die Gründungsprivilegierung aber nur bei Gründung in Anspruch genommen werden kann, und nicht auch später im Wege des Gesellschafterbeitritts aufgrund der Kapitalerhöhung, ist bei "neuen" Gesellschaftern im Firmenbuch keine gründungsprivilegierte Stammeinlage einzutragen.


Interessierte dürfen wir noch auf die detaillierte Begründung des OGH hinweisen, die Sie hier finden.

 
 
 

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