Maintenance can be increased by using business opportunities through a private foundation

Achtung Unterhaltsverpflichtete - Anspannungsgrundsatz bei Ausnützung von Geschäftschancen über eine Privatstiftung kann Unterhaltsansprüche erhöhen

Für die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist der Gewinn aus einer Geschäftschance die vom Unterhaltsverpflichteten nicht persönlich, sondern durch eine von ihm errichtete Privatstiftung genutzt wird, zu berücksichtigen.

3 Ob 96/15m

Profit that was earned through business opportunities not lucrated by the maintenance debtor personally but through a private foundation established by the debtor can increase the assessment base for alimony.

Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter, der eine Geschäftschance nicht persönlich, sondern über eine von ihm errichtete Privatstiftung nutzt, aus unterhaltsrechtlicher Sicht so zu behandeln ist, als hätte er diese Chance selbst genutzt. Diese Überlegung hängt mit dem Anspannungsgrundsatz zusammen.

Es ging um den Erwerb von Unternehmensanteilen eines Unternehmens durch eine Privatstiftung, welche dann in weiterer Folge saniert und letztlich zu einem Betrag von EUR 4,3 Mio. verkauft wurden.

Der Veräußerungserlös wurde dann von der Stiftung in eine neu gegründete GmbH investiert, die wiederum Zinshäuser anschaffte.

Die Unterhaltsberechtigte behauptete, der Unterhaltsschuldner wäre verpflichtet gewesen, die Geschäftschance persönlich wahrzunehmen und nicht über eine Privatstiftung, darum sei er anzuspannen und die Erträge seien als weitere Unterhaltbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Der Oberste Gerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung davon aus, dass ein „pflichtgemäß handelnder Unterhaltsschuldner“ unter den gegebenen Umständen die Unternehmensbeteiligung selbst erworben hätte und in weitere Folge die Unterhaltsberechtigten am erzielten Gewinn teilhaben hätte lassen.

In gegenständlicher Entscheidung trägt der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht auf, die Frage der möglichen Erträge eines Nettobetrages von rund EUR 3,2 Mio. am Kapitalmarkt mittels Sachverständigengutachtens zu erheben, um die fiktiven Erträge des Beklagten feststellen zu können.

Voraussichtlich wird es dann so sein, dass auf der Grundlage dieser hypothetischen Erträge aus dem Verkaufserlös dieser Unternehmensbeteiligung auch die Unterhaltsbemessung für die geschiedene Gattin erfolgt.

Es wird daher, nicht wie von der Klägerin ursprünglich verlangt, der Erlös selbst als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen, aufgeteilt auf die fiktive Lebenserwartung des Verpflichteten, sondern die fiktiv errechneten Erträgnisse im Falle einer entsprechenden Veranlagung am Kapitalmarkt werden der Unterhaltsbemessungsgrundlage zur Ausmittlung des angemessenen Unterhalts zugerechnet.