And again – news concerning the form of wills!
Und wieder Neues zur Testamentsform!
Zur Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung muss diese nicht nur Datum und Unterschrift des Erblassers aufweisen, sondern es muss auch ein inhaltlicher oder äußerer Zusammenhang mit jenem Blatt bestehen, auf dem sie sich befindet.
2 Ob 143/19 x, 2 Ob 145/19 s
Die Rechtsprechung der OGH entwickelt die Erfordernisse für die Form eines fremdhändigen Testamentes immer weiter.
Nach der Entscheidung zu dem Testament, welches auf einem eigenen Blatt lediglich die Unterschrift der drei erforderlichen Zeugen aufwies, welches ungültig war, legt der OGH nochmals in zwei weiteren Entscheidungen (2 Ob 143/19 x und 2 Ob 145/19s, beide vom 28.11.2019) nach.
Auch wenn der Erblasser mit Datum und Unterschrift auf demselben Blatt wie die drei Zeugen unterschrieben hat, ist das per se nicht ausreichend. Zusätzlich muss ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich die letztwillige Verfügung befindet, bestehen.
Ein äußerer Zusammenhang besteht laut OGH beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Die Bestandteile müssen so fest miteinander verbunden sein, dass die Verbindung nur gelöst werden kann, wenn man die Urkunde beschädigt oder zerstört. Dieser äußere Zusammenhang muss bereits vor der Unterfertigung hergestellt werden oder uno actu mit der Errichtung. Das Aufbewahren loser Blätter in einem Tresor eines Rechtsanwaltes reichte für einen solchen äußeren Zusammenhang nicht aus.
Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen losen Blättern (auch ein solcher wird als ausreichend angesehen) kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt ausreichend sein. Es muss allerdings eine Bezugnahme inhaltlicher Natur sein. Nur die Angabe von Ort und Datum reicht jedoch nicht aus.
Es empfiehlt sich daher, bereits errichtete Testamente im Hinblick auf diese neuen Entscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu errichten.