Attention should be paid to correctly signing a will!

Vorsicht bei der Unterschrift nicht selbst handschriftlich verfasster Testamente!

In seiner Entscheidung 2 Ob 192/17z entschied der OGH, dass es für die Formgültigkeit eines nicht selbst handschriftlich verfassten Testaments nicht ausreicht, wenn die Testamentszeugen auf einem zweiten leeren Blatt Papier unterschreiben, das dem Testament beigefügt wird.

2 Ob 192/17z

Formal requirements include the witness’ signature right on the document the will is written. Additional documents just for signing purposes must not be used by the witness, otherwise danger of false attribution is imminent.

Der Text des Testaments befand sich im gegenständlichen Fall auf der Vorderseite und der Rückseite eines Blatt Papiers. Unter dem Text waren punktierte Zeilen für das Einsetzen des Datums, den handschriftlichen Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorbereitet. Auf dem zweiten Blatt Papier waren ebensolche Zeilen für die Unterschriften der Testamentszeugen vorgedruckt. Die Unterschriften wurden entsprechend den vorgedruckten Unterschriftszeilen geleistet.

Die beiden Blätter wurden vom Testamentserrichter (einer Anwaltskanzlei) anschließend gemeinsam geheftet, im Tresor abgelegt und archiviert.

Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu einem Erbschaftsstreit und es musste die Frage der Gültigkeit des Testaments geklärt werden. Die Gerichte der ersten beiden Instanzen erklärten das Testament für formgültig, da beide Blätter durch das gemeinsame Abheften und Einscannen eine einheitliche Urkunde darstellen würden.

Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass durch die Unterschrift auf einem separaten Blatt Papier nicht gewährleistet werden könne, dass das Testament nicht nachträglich geändert bzw. ausgetauscht und verfälscht würde.

Gem. § 579 Abs 2 ABGB müssen die Testamentszeugen auf der Urkunde selbst unterschreiben. Der Sinn dieser Formvorschriften ist sowohl eine Warn- als auch Beweisfunktion. Wird die Form nicht gewahrt, ist die letztwillige Verfügung trotz klar erkennbarem und eindeutig beweisbarem Testamentswillen ungültig. Die Unterschrift der Zeugen bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde sondern die Identität des Schriftstücks. Mit dieser Formvorschrift soll also nachträglichen Manipulationen des Testaments vorgebeugt werden.

Das streitgegenständliche Testament erfüllte die Voraussetzung der Unterschrift auf der Urkunde selbst nicht. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Blatt mit dem Text der letztwilligen Verfügung und dem von den Zeugen unterfertigten leeren Blatt bestand ebenfalls nicht. Auf dem Blatt, auf dem das Testament abgedruckt war, befand sich auch kein von der Erblasserin unterfertigter Hinweis auf die Existenz eines zweiten Blattes (Erweiterung der Urkunde). Der OGH erklärte das Testament, im Gegensatz zu den vorherigen Instanzen, daher für ungültig.