Take special care with “bidders-gaps” in public Tenders

Besondere Vorsicht bei Bieterlücken

In öffentlichen Ausschreibungen wird viel mit Bieterlücken gearbeitet. Setzt der Bieter kein spezifisches Produkt, sondern einen Firmen- oder Herstellernamen in die Bieterlücke ein, reicht das für ein ausschreibungskonformes Angebot nicht aus.

In public tenders, the bidder often has to enter products into so-called “bidders' gaps”. If the bidder does not include a specific product but a company name or manufacturer's name in the bidding gap, the offer is not compliant with the tender.

In öffentlichen Ausschreibungen wird viel mit Bieterlücken (echten oder unechten) gearbeitet. Bei unechten Bieterlücken hat der Auftraggeber ein Leitprodukt im Leistungsverzeichnis angeführt. In der Ausschreibung wird also ein bestimmtes Erzeugnis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.

Der Bieter hat bei einer unechten Bieterlücke nun folgende Möglichkeiten:

- er kann entweder das Leitprodukt in der Bieterlücke einsetzen
- oder er lässt die Bieterlücke frei (dann gilt das Leitprodukt als angeboten; § 106 Abs. 7 BVergG)
- oder er setzt ein alternatives, zum Leitprodukt gleichwertiges Produkt ein. Wird ein alternatives Produkt angeboten, sollte der Bieter in einem Bieterschreiben außerdem noch erklären, dass das ausgeschriebene Produkt bei fehlender Gleichwertigkeit als angeboten gilt.

Was gilt nun aber, wenn der Bieter kein spezifisches Produkt sondern einen Firmen- oder Herstellernamen in die Bieterlücke einsetzt und gleichzeitig in einem Begleitschreiben erklärt, das das ausgeschriebene Leitprodukt bei fehlender Gleichwertigkeit als angeboten gilt? Reicht eine solche Angabe samt Bieterschreiben für ein ausschreibungskonformes Angebot? Nein.
In einem solchen Fall bietet der Bieter nämlich kein konkretes Produkt an, das auf seine Gleichwertigkeit überprüft werden könnte, sondern nur „nicht konkretisierte“ Produktangaben. Solche Angebote sind auszuscheiden (vgl. BVwG; Entscheidung vom 12.02.2016, W134 211.18711-2/23E). Eine Verbesserung eines solchen Angebotmangels ist nicht möglich.

Es ist grundsätzlich für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Vergabeverfahren besonders wichtig, das Angebot mit Sorgfalt vorzubereiten; dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Auftraggeber bereits ein Leitprodukt ausgeschrieben hat.