Registration of the take-over of assets in the company register

Firmenbucheintragung einer Vermögensübernahme

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen (sofern dieser im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist). Eine allfällige gleichzeitiger Betriebsübergang ist weder anzumelden noch einzutragen

6Ob25/17w

The take-over of assets corresponding to § 142 UGB has to be registered in the company register of the transferring as well as in the company register of the receiving shareholder. If by the transfer of assets a business is transferred, the transfer of the business must not be registered separately.

In der Praxis werden häufig Umstrukturierungen von GmbH & Co KGs gewünscht. Dies wird oft so gelöst, dass die Kommanditistin ihren KG-Anteil an die Komplementär-GmbH abtritt. In Folge dieser Abtretung verbleibt die KG mit nur einem einzigen Gesellschafter, nämlich der Komplementär-GmbH. Dies führt dazu, dass die KG aufgelöst ist und ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 142 iVm 161 Abs. (2) UGB auf die Komplementär-GmbH übergeht.

Ein ebensolcher Fall lag auch der gegenständlichen OGH-Entscheidung zu Grunde. Von der Komplementär-GmbH wurde aber entgegen der Praxis der Firmenbuchgerichte nur die Eintragung der Auflösung und Löschung der KG beantragt, nicht aber die Eintragung der Vermögensübernahme bei der KG oder der Komplementär-GmbH. Dies mit dem Argument, dass von der KG kein Betrieb geführt worden sei. Das Erstgericht trug im Firmenbuch bei der KG die Löschung und die Vermögensübernahme ein und forderte den Geschäftsführer der GmbH auf, auch bei der GmbH die Eintragung der Vermögensübernahme im Firmenbuch zu beantragen. Dieser Aufforderung folgte die Gesellschaft nicht und bekämpfte die in Folge verhängten Zwangsstrafen.

Der Oberste Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, welche Eintragungen in derartigen Fällen zu erfolgen haben:

  1. Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen (sofern dieser im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist).
    Diese Anmeldepflichten sind mit Zwangsstrafen zu erzwingen.
  2. Wird eine Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitige (Teil-)Betriebsübertragung weder anzumelden noch einzutragen.

Dies entspricht der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der langjährigen, bislang unbestrittenen Praxis der Firmenbuchgerichte.