Modification in tender documents by tenderer inadmissible

Änderung von Ausschreibungsunterlagen durch Bieter unzulässig

Es steht nicht im Ermessen eines Bieters, Festlegungen eines Auftraggebers einseitig zu verändern. Eine Abänderung ist als Ausscheidungsgrund anzusehen, da es zu einer unlauteren Beeinflussung des Bieterwettbewerbs führen kann.

Determination of certain aspects in tenderer documents are beyond the tenderer’s competence. A modification by the tenderer can be a reason for excluding, due to an unfair influence on the competition

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Erkenntnis W123 2158450-1 mit der Änderung von Ausschreibungsunterlagen durch einen Bieter und die daraus entstehenden Mängel und deren etwaige Behebung.

Die Bieter hatten einzelne Angebotspositionen in grün hinterlegten Feldern einzutragen. Die Vorgaben der bestandfesten Ausschreibung durften abgesehen von der Eintragung der offenen Positionen in die grün hinterlegten Felder von den Bietern nicht eigenmächtig verändert werden.

Eine ordnungsgemäß durchgeführte Ausschreibung hat den freien und lauteren Wettbewerb zu achten und die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten. Gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG hat der Auftraggeber solche Angebote auszuscheiden, die fehlerhaft oder unvollständig sind, bzw. deren Mängel nicht behoben werden können.

Die Ausschreibungsunterlagen wurden vom Bieter nicht bekämpft und es wurden auch keine Anfragen bezüglich Unklarheiten und Unvollständigkeiten an den Auftraggeber gestellt. Der Bieter hat stattdessen eigenmächtig die Ausschreibungsunterlagen geändert. Er versuchte ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot zu legen, indem er nicht nur die grün hinterlegten Felder ausfüllte, sondern Bewertungspositionen in eigenem Ermessen durch Reduktion der angenommenen Mengen anpasste und somit zu einem geringeren Preis anbot. Das Angebot entsprach daher nicht mehr der Ausschreibung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Dies war gegenständlich der Fall.

Folglich wurde das Angebot nicht berücksichtigt und schied aus der Ausschreibung aus.