No settlement fee for inheritance waiver for future marriage

Keine Vergleichsgebühr beim Erbverzicht für künftige Ehe

VwGH Ra 2016/16/0110

In Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung haben zukünftige Ehegatten in Form eines Notariatsakts einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgeschlossen.

 Die zukünftige Ehegattin verzichtete darin vorbehaltlos und unwiderruflich auf ihr Erbrecht und ihren Pflichtteilsanspruch. Im Gegenzug dafür sollte sie eine finanzielle Abfindung bekommen. Diese sollte, wenn die Ehe bis dahin schon drei Jahre lang bestanden hat und ihr eine unbefristete Witwenpension zustünde, € 50.000 betragen, sonst € 100.000. 

Der Verzicht stand unter der Bedingung der späteren Eheschließung.

 Das Bundesfinanzgericht hat dafür die zweiprozentige Vergleichsgebühr vorgeschrieben, da der Erbverzicht für die Zukunft zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem noch keine Erbberechtigung bestanden habe und daher dieses Recht noch zweifelhaft gewesen sei.

 Für den Verwaltungsgerichtshof fehlt es aber an einer Grundvoraussetzung für einen Vergleich, nämlich einen vorangegangenen Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit in der Sach- oder Rechtslage.

 Die Vertragspartner hätten weder gestritten, noch waren sie sich uneins, sie wollten bloß ihre Rechte und Pflichten einvernehmlich anders regeln, als im Gesetz vorgesehen ist. Damit besteht aus Sicht des VwGH kein gebührenpflichtiger Vergleich.