No settlement fee in case of divorce settlement agreement

Keine Vergleichsgebühr bei Trennungsfolgenvereinbarung

BFG RV/7101539/2014

Bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgrund der im Gesetz nicht festgelegten konkreten Folgen der Scheidung diesbezüglich vorweg getroffene vertragliche Vereinbarungen der Ehegatten wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion als Vergleich qualifiziert, der eine Vergleichsgebühr ausgelöst hat.

Der neue § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetz 2009 hat nun die Möglichkeit eröffnet, in Form eines Notariatsakts verbindlich zu vereinbaren, dass eine in die Ehe eingebrachte, ererbte oder von Dritten geschenkte Wohnung eines Ehegatten von der richterlichen Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts an der Ehewohnung auf den anderen Ehegatten im Fall einer Scheidung im Interesse des Schutzes des Eigentums an der Ehewohnung ausgenommen werden kann.

Verpflichtet sich der Ehegatte, dessen Wohnung durch Notariatsakt gemäß dieser „Opting out“ Regelung aus der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen wurde, im Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe eine Ausgleichszahlung an die Ehegattin für deren Investitionen zu zahlen, liegt kein Vergleich vor.

Da die Liegenschaft nie im Eigentum der Ehegattin gestanden hat, sie daher auch kein Eigentumsrecht im Falle der Trennung zu Gunsten ihres Gatten "aufgegeben" hat, sondern ihr lediglich in Anerkennung ihrer Investitionen und der Beteiligung am Darlehen eine Ausgleichszahlung zugestanden werden soll, ist das Tatbestandsmerkmal des "gegenseitigen Nachgebens" nicht erfüllt.

Aufgrund der neuen umfassenden Dispositionsmöglichkeiten über das Ehevermögen durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 ist die Rechtslage nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Ehewohnung im Fall der Scheidung nicht mehr als zweifelhaft zu beurteilen. Vereinbarungen, die aber rein dispositive Rechte regeln, sind keine Vergleiche.