Business with Private Foundation – Approval provision also applicable to GmbH controlled by the Management Board member

Insichgeschäft mit Privatstiftung – Genehmigungsbestimmung auch auf von Vorstandsmitglied beherrschte GmbH anwendbar

Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied ihres Vorstands- auch bei Kontrahieren über eine von einem Vorstandsmitglied beherrschte GmbH ist die gerichtliche Genehmigung gem. § 17Abs.5 PSG (analog) anzuwenden – wird kein Antrag gestellt ist das Geschäft unwirksam!

Ob 52/16 k

Legal transactions of the private foundation with a member of its board of directors - even in the case of contracting via a limited liability company controlled by a member of the board of directors, the court approval acc. § 17Abs.5 PSG (analog) to apply – if no application is made, the business is ineffective!

Eine gerichtliche Genehmigung eines Geschäftes zwischen der Privatstiftung und einem Mitglied ihres Vorstandes ist auch dann einzuholen, wenn die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Vorstandsmitglied ist, Rechtsgeschäfte abschließt.

Solche Geschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichts. Andernfalls sind sie unwirksam. OGH 27. April 2017,2 Ob 52/16 k

Im gegenständlichen Fall ließ ein neu bestellter Stiftungsvorstand ein Geschäft des vorher tätigen Stiftungsvorstands mit einer EinmannGmbH eines Stiftungsvorstandsmitgliedes erfolgreich als nichtig feststellen.

Es lag ein Insichgeschäft vor (auch wenn das Stiftungsvorstandsmitglied nicht persönlich kontrahierte, sondern über eine GmbH), welches schwebend unwirksam war und der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Die gerichtliche Genehmigung wurde nicht beantragt und letztlich war das Geschäft dadurch unwirksam. Das Versäumnis der Antragstellung an das Gericht und das Verstreichen von Zeit heilt diese Rechtsunwirksamkeit nicht.

Es stellt sich nun die Frage, wie mit Gesellschaften als Vertragspartnern von Stiftungen umzugehen ist, die beispielsweise lediglich mehrheitlich von einem Mitglied des Stiftungsvorstands gehalten werden.

Auch in solchen Fällen könnte eine Zustimmungspflicht des Gerichtes zur Rechtsgültigkeit des schwebenden Geschäftes erforderlich sein.

Vorsichtshalber sollte daher eine solche Antragstellung an das Gericht erfolgen.

Dem Argument des neuen Stiftungsvorstands, er könne eine solche Genehmigung nicht beantragen, da er selbst nicht hinter diesem Geschäft stehe, begegnet der OGH mit dem Hinweis, dass die Genehmigung beantragt werden kann aber auch gleichzeitig Bedenken des Stiftungsvorstands hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung mitgeteilt werden können. Die Plausibilitätsprüfung hat dann das Firmenbuchgericht durchzuführen. Das Ergebnis kann natürlich auch eine Nichtgenehmigung des Geschäftes sein.

Jedenfalls kann nur durch eine solche Antragstellung der ungewisse Schwebezustand beendet werden und Klarheit geschaffen werden.