Disproportional profit Distribution

Alineare Gewinnverteilung bei einer GmbH

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann vorgesehen werden, dass die Generalversammlung einstimmig eine alineare Gewinnausschüttung beschließen kann.

6 Ob 143/16x

In the company agreement of a limited liability company, it can be stipulated that the General Meeting of Shareholders may, by unanimous decision, resolve an disproportional profit Distribution.

Mit der Entscheidung 6 Ob 143/16x vom 30.6.2016 hat sich der OGH dazu geäußert

  1. welche Regelungen ein Gesellschaftsvertrag zur Gewinnverteilung enthalten darf und
  2. ob die Gesellschafter ein Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG auf die gesetzliche Gewinnverteilung nach § 82 Abs 2 GmbHG haben, wenn diese Verteilungsregel nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sah keine Regelung zur Gewinnverteilung vor. Daher richtete sich die Gewinnverteilung nach § 82 Abs 2 GmbHG, wonach das Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen für die Verteilung des Gewinns maßgeblich ist. Die beiden Geschäftsführer einer GmbH hatten einstimmig die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und stellten beim Firmenbuch den Antrag auf Änderung ihres Gesellschaftsvertrages. Der gefasste Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sah vor, die Verteilungsegel des § 82 Abs 2 GmbHG als Grundregel aufzunehmen, jedoch sollte die Generalversammlung die Möglichkeit erhalten, durch einstimmigen Beschluss davon abzugehen und den Gewinn auch anders(zB. alinear) zu verteilen.

Von den beiden Untergerichten wurde die Änderung nicht zugelassen. Dies wurde damit begründet, dass die neue Regelung keine Angaben zum Präsenzquorum enthält, wodurch die Möglichkeit der Benachteiligung eines Gesellschafters besteht und die gesetzliche Gewinnverteilungsregel, auch wenn sie nicht im Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde, ein Sonderrecht iSv § 50 Abs 4 GmbHG darstellt.

Der OGH hatte keine Bedenken gegen die gegenständliche Änderung des Gesellschaftsvertrages und trug dem Erstgericht die Firmenbucheintragung auf.

Nach Ansicht des OGH kann

  1. ein Gesellschaftsvertrag jede von § 82 Abs 2 GmbHG abweichende Regelung zur Gewinnverteilung enthalten, sofern sie nicht sittenwidrig ist und
  2. liegt kein Sonderrecht iSv § 50 Abs 4 GmbHG auf die gesetzliche Gewinnverteilung gemäß § 82 Abs 2 GmbHG vor, weil die gesetzliche Regelung nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten war. Dieser Ansicht des OGH folgend, dass kein Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG vorliegt, muss ein Gesellschafter einen von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichenden Beschluss, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht explizit zugestimmt hat, sofern er die Möglichkeit hat, Anfechtungsklage zu erheben.