Limitation period for competing claims for damages caused by consultation mistakes
Verjährung konkurrierender Schadenersatzansprüche bei Beratungsfehlern
Jeder Beratungsfehler im Zuge einer Veranlagung stellt einen eigenen Sachverhalt dar. Diese sind verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen. Auch wenn der Scha-denersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers verjährt ist, könnte dennoch ein Schadenersatzanspruch aus einem anderen Beratungsfehler noch nicht verjährt sein.
3 Ob 112/15i
Each consultation mistake with regard to the limitation period must be assessed separately. Even if the claim due to one consultation error is already outlawed, the court has to examine if the limitation period concerning other consultation mistakes is still current.
Im Falle der Anlageberatung wird häufig ein Klagebegehren auf mehrere Beratungsfehler gestützt. Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Verjährung eines Beratungsfehlers (die Verjährung eines Schadenersatzanspruches beginnt mit Kenntnis des Beratungsfehlers) nicht auch die Geltendmachung anderer Beratungsfehlers ausschließt, wenn der Anspruch aus diesen noch nicht verjährt ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger „Schiffsbeteiligungen“ erworben und war vom Beklagten, seinem Vermögensberater, nicht über die Risiken der Investition aufgeklärt worden. Er kannte weder das Kapitalverlustrisiko bis hin zum Totalverlust, noch war ihm bewusst, dass die prognostizierten jährlichen Ausschüttungen neben Gewinnen auch eingezahltes Kapital enthalten können und ihn diesbezüglich eine Haftung bzw. Rückzahlungsverpflichtung treffen könne. Wäre er über diese Tatsachen informiert worden, hätte er die Investition nicht getätigt.
Der Kläger begehrte daher auf Grund dieser fehlenden Beratung Ersatz des investierten Betrages Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung.
Von der fehlenden Beratung über das Kapitalverlustrisiko erlangte der Kläger bereits über drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis, weshalb der auf diesen Beratungsfehler gestützte Anspruch bereits verjährt war. Von der fehlenden Beratung, dass anstelle von Gewinnen das eingezahlte Kapital ausgeschüttet werden kann und hier eine Haftung bzw. Rückzahlungsverplichtung entstehen kann, erlangte er erst kurz vor Klagseinbringung Kenntnis.
Der OGH führte hiezu aus, dass zwei Ansprüche vorliegen, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten (zwei Beratungsfehler) stützt. Diese Ansprüche sind verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen. Dabei schließt die, die Verjährung bewirkende Kenntnis einer Anspruchsgrundlage die Geltendmachung der anderen Anspruchsgrundlage nicht aus, wenn der Anspruch aus dieser noch nicht verjährt ist.