Agreed waiver of warranty when buying a used car – which defects are included?

Vereinbarter Gewährleistungsverzicht bei Gebrauchtwagenkauf - welche Mängel sind umfasst?

Bei Verkauf eines PKW durch einen gewerblichen Kraftfahrzeughändler wird nach der Rechtsprechung vermutet, dass die Fahrbereitschaft und die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zumindest schlüssig vereinbart wurden. Bei PKW-Verkäufen unter Privaten gilt die Vermutung der schlüssigen Vereinbarung der Fahrbereitschaft sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW nicht. Hier muss also immer konkret geprüft werden, ob fehlende Eigenschaften des PKW ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden oder nicht.

„Wie besichtigt und Probe gefahren. Es wird keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen.“

Jeder von uns kennt diese Passage in PKW-Kaufverträgen. Wird dadurch aber wirklich auf alle Gewährleistungsansprüche verzichtet?

Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichtes ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Zweifel Verzichtserklärungen eng auszulegen sind.

Nach der Rechtsprechung umfasst ein umfassender Gewährleistungsverzicht auch versteckte Mängel und Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Lediglich arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich bzw. schlüssig zugesicherte Eigenschaften sind von einem Gewährleistungsverzicht nicht umfasst.

Diese Grundsätze gelten sowohl bei Unternehmergeschäften als auch bei Geschäften zwischen Privaten.

Dazu kommt aber, dass bei Verkauf eines PKW durch einen gewerblichen Kraftfahrzeughändler nach der Rechtsprechung zusätzlich vermutet wird, dass die Fahrbereitschaft und die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zumindest schlüssig vereinbart wurden. Würden diese Eigenschaften fehlen, wären solche Mängel daher bei einem Kauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler von einem Gewährleistungsverzicht nicht umfasst (außer natürlich es wäre konkret anders vereinbart).

Bei PKW-Verkäufen unter Privaten gilt diese Vermutung der schlüssigen Vereinbarung der Fahrbereitschaft sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW jedoch nicht. Hier muss also immer konkret geprüft werden, ob fehlende Eigenschaften des PKW ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden oder nicht (vgl. OGH 8 Ob 111/19k).

Zur Absicherung und Klarstellung sollte aber auch bei Verkäufen zwischen Privaten die Fahrbereitschaft bzw. die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines PKW – sofern diese nicht vorliegen – ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen werden. Damit kann man der Behauptung vorbeugen, dass diese mündlich oder schlüssig zugesagt worden wären.