Asset management is not a company!

Die bloße Vermögensverwaltung ist kein Unternehmen!

OGH leitet Kehrtwende im scheidungsrechtlichen Aufteilungsrecht ein. Es besteht kein Schutz mehr vor nachehelicher Aufteilung für unternehmerisches Immobilienvermögen bei bloßer Vermögensverwaltung. Wer diese Konsequenzen vermeidenden will, muss abweichende Aufteilungsregeln in einem Ehevertrag vereinbaren.

1 Ob 112/18d

Nach der gesetzlichen Regelung unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen, im Gegensatz zu ehelichen Ersparnissen nicht der Aufteilung nach der Scheidung der Ehegatten.

Bisher galt dazu die sehr strikte Rechtsprechung, dass unternehmerisches Vermögen jedenfalls dem Zugriff des scheidenden Ehegatten entzogen ist.

Bei der Beurteilung, ob es sich um unternehmerisches Vermögen im Sinn des Ehegesetzes handelt oder um aufzuteilende eheliche Ersparnisse orientierte sich die Rechtsprechung bisher an den Grundsätzen des Konsumentenschutzgesetzes.

Dabei war die Anzahl der Liegenschaften ausschlaggebend. Demnach waren die Liegenschaften dann „Teil eines Unternehmens“, wenn eine größere Anzahl von Wohnungen (über fünf) vermietet wurde, die ein Mindestausmaß einer auf Dauer angelegten Organisation zur Verwaltung benötigt (Buchführung, etc…).

Gegen diese Rechtsprechung gab es vermehrt Kritik in der juristischen Lehre, da es im Aufteilungsrecht um eine gerechte Aufteilung des während der Ehe geschaffenen Vermögens unter Wahrung der künftigen Einkommenschancen der Ehepartner gehen soll, das Konsumentenschutzgesetz hingegen auf den Schutz des wirtschaftlich schwächeren und unerfahreneren Vertragspartner abzielt.

Der OGH trägt dieser Kritik nun Rechnung und geht von seiner bisherigen starren Beurteilung ab.

Als Begründung führt er an, dass gerade in Zeiten niedriger Zinsen, Immobilien anstatt von Sparbüchern als Veranlagungsform gewählt werden. Der bloße Umstand, dass durch die Vermietung Einnahmen lukriert werden und eine gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich sei, spreche noch nicht für die Annahme eines Unternehmens.

Vielmehr entspricht dieser Umstand eher dem Begriff der ehelichen Ersparnisse, die als Wertanlagen dienen und für die Verwertung bestimmt sind. Die Erzielung von Erträgnissen durch Vermietung eines Hauses oder Wohnung kommt der fruchtbringenden Anlage von Geld gleich.

Der OGH geht sogar so weit, dass er eine Beweislastumkehr für den Eigentümer der Liegenschaften festschreibt: Die während der Ehe angesammelten Liegenschaften, die vermietet werden, sind in der Regel aufzuteilende eheliches Ersparnisse.

Der Ehegatte, der sich im Aufteilungsverfahren gegen diese Aufteilung wehren will, muss den Beweis erbringen, dass die Vermietung Liegenschaften Teil seines aktiven Erwerbslebens ist und der Ehegatte damit eine am Markt ausgerichtete selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

Dabei ist eine Gesamtschau der ehelichen Verhältnisse anzustellen und eröffnet sich für die Parteienvertreter ein weiter Spielraum der Argumentation.

Der bisherige Ausweg für besserverdienende Ehepartner der Aufteilung des Vermögens im Fall der Scheidung zu entgehen, indem in zahlreiche Liegenschaften investiert wird, wird in Zukunft daher nicht mehr erfolgversprechend sein.

Fazit:

Um die Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung zu vermeiden, wäre ein Ehevertrag abzuschließen. Es kann gerade bei Ehepartnern mit prognostizierten sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnissen sinnvoll und gewünscht sein, einen anderen angemessen Ausgleich vertraglich zu vereinbaren.