Co-agreed customer protection clause is allowed despite ineffective rival clause – agreed penalty remains upheld

Mitvereinbarte Kundenschutzklausel ist trotz unwirksamer Konkurrenzklausel zulässig – vereinbarte Konventionalstrafe bleibt aufrecht

Vereinbaren Parteien, dass der Arbeitnehmer ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, so gehen sie auch davon aus, dass er während dieser Zeit keine Kunden des Arbeitgebers abwerben darf. Es liegt insoweit eine mitvereinbarte Kundenschutzklausel vor. Das Abwerbeverbot bleibt auch dann zulässig, wenn das Konkurrenzverbot zu weit geht und unwirksam ist. Auch die für die Konkurrenztätigkeit vereinbarte Konventionalstrafe kann in diesem Fall bei Abwerben von Kunden gefordert werden.

8 ObA 12/19a

Nach einer vereinbarten Konkurrenzklausel hatte der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber und für die Zeit von einem Jahr nach einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses „1. in keinem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu sein, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, 2. ein solches Unternehmen weder zu errichten noch zu erwerben, 3. weder mittelbar noch unmittelbar an der Gründung oder den Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken, 4. sich an einem solchen Unternehmen – ganz gleich in welcher Rechtsform – nicht finanziell zu beteiligen.“

Diese Bestimmung bezog sich nach der Vereinbarung auf „Wettbewerbsunternehmen, die gleichartige oder ähnliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben sowie auf Tätigkeiten im Arbeitsgebiet des Arbeitgebers“ und galt ausdrücklich „ohne räumliche Beschränkung“.

Das Erstgericht vertrat mit Billigung des Berufungsgerichts die Ansicht, die Konkurrenzklausel enthalte aufgrund der konkreten Umstände eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten im Sinne des § 36 Ab. 1 Z 3 AngG, sodass von ihrer Unwirksamkeit auszugehen wäre.

Der Beklagte habe aber nicht bloß seine bei der Klägerin erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten konkurrenzierend eingesetzt, sondern aufgrund der konkreten Kenntnisse über die Kundenbeziehungen der Klägerin gezielt Kunden abgeworben.

Eine solche Geschäftspraktik zu verhindern, sei aber der jedenfalls berechtigte Kern einer Konkurrenzklausel. Eine solche Art von konkurrenzierender Tätigkeit sei auch dann nicht zu billigen, wenn andernfalls das Fortkommen des Dienstnehmers stark erschwert wäre.

Der OGH bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurück.

Vereinbarten Parteien, dass der Arbeitnehmer ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, so gehen sie auch davon aus, dass er während dieser Zeit keine Kunden des Arbeitgebers abwerben darf. Es liegt insoweit eine mit-vereinbarte Kundenschutzklausel vor, die grundsätzlich zulässig ist und eine besondere Art der Konkurrenzklausel darstellt. Das – obwohl nicht ausdrücklich vereinbarte – weniger weitgehende Verbot, dem Arbeitgeber ein Jahr lang keine Kunden abzuwerben, bleibt daher wirksam und berechtigt zur Geltendmachung der Konventionalstrafe.

Das bedeutet für die Vertragspraxis, dass die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel und Absicherung durch eine Konventionalstrafe auch dann als Kundenschutzklausel sinnvoll und durchsetzbar bleibt, sollte die Konkurrenzklausel an sich durch das Gericht als zu weit beurteilt werden.