Current case law on laesio enormis in options: Concludent waiver and relevant time of examination of the imbalance

Aktuelle Rechtsprechung zu laesio enormis bei Optionen: Konkludenter Verzicht und relevanter Zeitpunkt der Prüfung des Missverhältnisses

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH nicht nur bestätigt, dass laesio enormis zwischen Unternehmern auch konkludent ausgeschlossen werden kann, er hat auch die letzten ergangenen Entscheidungen zum relevanten Zeitpunkt der Prüfung eines Missverhältnisses (Ausstellung oder Ausübung der Option) in Frage gestellt.

6 Ob 20/19p

Im Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, ging es um eine Liegenschaft, auf der ein Hotel errichtet und betrieben werden sollte. Die Eigentümerin der Liegenschaft und die Hotelbetreiberin gründeten hierfür eine Betreibergesellschaft.

Die Hotelbetreiberin räumte der Eigentümerin der Liegenschaft eine Verkaufsoption ein, also das Recht, ihren Geschäftsanteil an der Betreibergesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt zum bereits festgelegten Kaufpreis an sie zu verkaufen und abzutreten.

Das Hotelprojekt scheiterte, weshalb die Anteile an der Betreibergesellschaft keinen wesentlichen Wert hatten. Mit Notariatsakt übte die Eigentümerin der Liegenschaft ihre Verkaufsoption aus und machte den in der Option vereinbarten (im Vergleich zum Wert der Anteile deutlich zu hohen) Kaufpreis mit Klage geltend.

Die Beklagte berief sich zur Verteidigung auf das Rechtsinstitut der laesio enormis – die von ihr erhaltene Leistung (wertloser Geschäftsanteil) sei also weniger als die Hälfte dessen wert, was sie erbringen musste (in Option festgelegter Kaufpreis).

Im gegenständlichen Verfahren waren nunmehr zwei Rechtsfragen zentral:

  • Zum einen hielt der OGH fest, dass, dass die Anwendbarkeit der laesio enormis zwischen zwei Unternehmern auch konkludent ausgeschlossen werden kann. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Vertrag für beide Vertragsparteien ein „aleatorisches Moment“ beinhalten würde, das Ergebnis also vom Zufall abhängig sei.

 

  • Der OGH setzte sich zudem auch mit der Frage auseinander, welcher Zeitpunkt zur Beurteilung eines Missverhältnisses ausschlaggebend ist. Er verweist hierzu auf Entscheidungen des OGH aus den Jahren 2001 und 2003, in denen der OGH davon ausging, dass es sachgerechter ist, den Wert der Leistungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Dieser Entscheidung wurde von Teilen der Literatur zugestimmt, unter anderem von Krejci wurde sie jedoch abgelehnt. Interessanterweise führt der OGH in der aktuellen Entscheidung nunmehr aus, dass „einiges für das Argument Krejcis“ sprechen würde. Weitergehend setzte sich der OGH mit dieser Frage leider nicht auseinander, schließlich war die Anfechtung wegen laesio im gegenständlichen Fall ohnehin ausgeschlossen worden.

 

Es bleibt daher offen, auf welchen Zeitpunkt der OGH zur Prüfung des Vorliegens eines Missverhältnisses im Falle von Optionen in Zukunft auslegen wird. Eine Änderung der Rechtsprechungslinie ist im Hinblick auf die Ausführungen des OGH aber zumindest denkbar.