Deterrence function of a contractual penalty in the employment contract

Abschreckungsfunktion einer Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag

The agreement of a poaching restraint in employment contracts including contractual penalty per violation is in the case of complicity of several employees interpreted as that each of the accomplices has to pay the full penalty per violation (= poaching). There is no joint liability per employee who has been recaptured.

OGH 9 ObA 87/18m, vom 27. 9. 2018

Die Beklagten - ein Ehepaar - verpflichteten sich in ihren Dienstverträgen, sowohl während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner ihrer Dienstgeberin direkt oder indirekt abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen. Für den Fall der Missachtung dieser Verpflichtung wurde eine Konventionalstrafe in Höhe von Euro 2.500 pro Fall vereinbart.

Die Beklagten verstießen gegen diese Vertragsverpflichtung. Sie versuchten gemeinsam, zwölf ihrer Arbeitskollegen zu überreden, mit ihnen zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln, wobei sie sich bewusst waren, durch dieses Abwerben ihre Arbeitgeberin zu schädigen. Bei sieben Abwerbungen waren sie letztlich auch erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Beklagten zu entsprechenden Konventionalstrafzahlungen verpflichteten. Jeder der beiden Beklagten habe pro Abwerbung die volle Konventionalstrafe zu zahlen. Nur für die Fälle des Versuchs sei eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe pro Fall zulässig.

Die Beklagten versuchten zu argumentieren, dass aufgrund der gemeinsamen Abwerbung eine bloß eine solidarische Haftung für die Konventionalstrafe bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person zulässig sei – dass also pro abgeworbener Person die Strafe nur einmal bezahlt werden müsse – und dass das Gericht diesbezüglich die Konventionalstrafe zu mäßigen hätte.

Dieser Argumentation hat der OGH nichts abgewinnen können. Im Gegenteil: Der OGH bestätigte, dass die Vereinbarung einer Konventionalstrafe den Zweck einer Pönale hat, um auf den verpflichteten Arbeitnehmer zusätzlich Erfüllungsdruck auszuüben. Eine solidarische Haftung bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen würde die Abschreckfunktion entwerten und ein Verpflichteter hätte umso weniger Strafe zu befürchten, je mehr Mittäter er hätte.

Im Interesse einer effizienten Abschreckung war die Vereinbarung der Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag daher dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person durch mehre Dienstnehmer gemeinsam, jeder dieser Dienstnehmer die volle Konventionalstrafe schuldet.

Der Oberste Gerichtshof hat damit aufgezeigt, dass es gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sinnvoll und wirtschaftlich oft erforderlich ist, Abwerbeverbote ausdrücklich in Dienstverträge aufzunehmen und diese durch die Vereinbarung von Konventionalstrafen zu verstärken.