Entry in the electronic execution Register

Einsicht in das Exekutionsregister ab 2019 wieder möglich

Ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Klage einzubringen oder eine Exekution zu beantragen, hängt unter anderem auch davon ab, ob bereits Exekutionen beim Schuldner anhängig sind. Ab 01.01.2019 kann wieder Einsicht in das Exekutionsregister genommen werden.

Whether it is economically viable to file an legal action or to apply for an execution depends on whether or not executions are pending before the debtor. As of January 1, 2019, the Executive Registry can be accessed again.

„Gutes Geld schlechtem hinterherwerfen.“ Diese alte Redensart hat insbesondere bei der Einbringlichmachung von Schulden eine Berechtigung. Denn „Wo nichts ist hat der Kaiser das Recht verloren.“ Auch so eine Redensart.

Ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Klage einzubringen oder eine Exekution zu beantragen, hängt unter anderem auch davon ab, ob bereits Exekutionen beim Schuldner anhängig sind. Derzeit sind Gläubiger jedoch nicht befugt Einsicht ins Exekutionsregister des Schuldners zu nehmen und müssen auf gut Glück die Klage einbringen bzw. die Exekution betreiben. Bis 2009 war das anders, Gläubiger konnten vor den Eintreibungsmaßnahmen Einsicht in das Exekutionsregister des Schuldners nehmen und die Sinnhaftigkeit der Betreibungsschritte und der dadurch verursachten weiteren Kosten im Vorfeld prüfen. Der Wegfall dieses Einsichtsrechtes hat zu vielen wirtschaftlich sinnlosen Betreibungen geführt und zu eigentlich vermeidbaren weiteren Kosten für die Gläubiger.

Nun sieht das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRAG 2017) erfreulicherweise eine Änderung vor. Ab 01.01.2019 (es wird also noch etwas dauern) wird es wieder möglich sein, in das Exekutionsregister Einsicht zu nehmen. Diese Wiedereinführung des Einsichtsrechtes ist sehr zu begrüßen, schützt sie Gläubiger doch wieder davor „gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen.“