Final clarification by the Austrian Supreme Court: The offsetting-authority of creditors ends with the fixation of a restructuring plan

Endgültig Klarheit durch den OGH: Zur Begrenzung der Aufrechnungsbefugnis nach Sanierungsplan

Der OGH hat am 01.12.2015, 6 Ob 179/14p in einer verstärkten Senatsentscheidung nunmehr die bislang divergierende Rechtsprechung und unterschiedliche Lehrmeinung zur Frage der Rechtswirkungen eines Sanierungsplans auf die Rechtsposition des aufrechnungsberechtigten Gläubigers endgültig entschieden.

6 Ob 179/14p

On 01.12.2015, 6 Ob 179 / 14p, the Supreme Court has finally ruled on the diverging jurisdiction and doctrines on the legal effects of a restructuring plan on creditors who are entitled to Offset.

Bislang war nur unstrittig, dass der Gläubiger, der bereits vor Rechtskraft der Bestätigung über den Sanierungsplan seine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, durch die Wirkungen des Sanierungsplans nicht mehr beeinträchtigt werden kann.[1]

Zum anderen war auch unbestritten, dass grundsätzlich die Aufrechnungsmöglichkeit als solche durch die Bestätigung des Sanierungsplans ebenso nicht berührt wird.

Unklarheit bestand nur bei einer Aufrechnungserklärung nach Sanierungsplan über die Tragweite der Schuldbefreiung, nämlich ob der Gläubiger mit dem vollen Forderungsbetrag aufrechnen kann oder ob das Unterlassen der Aufrechnungserklärung bis zu diesem Zeitpunkt des Sanierungsplans eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf die im Sanierungsplan festgehaltene Quote bewirkt.

Der OGH entscheidet sich für eine Begrenzung der Aufrechnung.[2]

Er begründet dies ausführlich vor allem mit dem Sanierungscharakter des Insolvenzverfahrens, der sonst gefährdet wäre.

Durch den Sanierungsplan sinkt die Forderung des Gläubigers nur mehr auf die Quote herab und der übersteigende Forderungsteil wird zu einer Naturalobligation, die zwar zahlbar, aber nicht einklagbar ist. Eine Rückwirkungsfiktion wie bei verjährten Forderungen sei nicht zulässig.[3]

Der Grundsatz des Insolvenzrechts nach § 19 IO, dass eine Aufrechnung mit und gegen Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren möglich bleibt, bliebe dabei unangetastet. Auch weiterhin kann außergerichtlich (also ohne Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung) die Aufrechnung erklärt werden.[4]

Der OGH verneinte die analoge Anwendung der Bestimmung des § 149 Abs 1 IO.  Dieser bestimmt, dass Absonderungsberechtigte (Pfandgläubiger), die durch ein Pfandgut des Schuldners abgesichert sind, vom Sanierungsplan ausdrücklich nicht berührt werden dürfen. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung gäbe es für die Aufrechnung eben nicht.

Nach Ansicht des OGH verfüge der Aufrechnungsberechtigte im Gegensatz zu einem Pfandgläubiger über kein Absonderungsgut, sondern ist bloßer Insolvenzgläubiger mit dem Vorteil, dass er sich selbst Forderungsbefriedigung durch Abgabe einer Aufrechnungserklärung verschaffen kann. Zudem werde das Absonderungsrecht ausschließlich zur Besicherung der Schuld begründet. Die Aufrechnung hingegen sei primär Erfüllungssurrogate mit einer zusätzlichen hinzu tretenden Sicherungsfunktion.

Im Ergebnis beschloss der verstärkte Senat daher folgenden Rechtssatz:

Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.“ [5]

Das bedeutet nunmehr, dass aufrechnungsbefugte Insolvenzgläubiger jedenfalls vor dem Abschluss eines Sanierungsplans ihre Aufrechnungsmöglichkeiten ausnutzen müssen, um den vollen Forderungsbetrag zu wahren.

Umgekehrt sind Insolvenzverwalter in Hinblick auf die potentielle Kürzung der Gegenforderung zu einer entsprechenden Zurückhaltung der Aufrechnungserklärungen gehalten.

 

 

[1] Zum Meinungsstand vgl 6 Ob 179/14p, rechtliche Beurteilung Punkt 4.

[2] OGH 6 Ob 179/14p; JBl 2016,193 = RdW 2016,190 = NZ 2016,111 = ÖBA 2016/2202 = Fichtinger, ZIK 2016,42 = ZIK 2016,67 = EvBl‑LS 2016/61 = ecolex 2016,311 = Nunner‑Krautgasser, Zak 2016,144 = Zak 2016,155.

[3] In der Lehre haben dies Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung I (1916) 125, und Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I (2000) §19 Rz18, als Argument herangezogen.

[4] Vgl dazu Fichtinger, Insolvenzaufrechnung 374 ff.

[5] OGH 6 Ob 179/14p; JBl 2016,193 = RdW 2016,190 = NZ 2016,111 = ÖBA 2016/2202 = Fichtinger, ZIK 2016,42 = ZIK 2016,67 = EvBl‑LS 2016/61 = ecolex 2016,311 = Nunner‑Krautgasser, Zak 2016,144 = Zak 2016,155.