Entrepreneurs are liable for copyright infringement even if the order is exceeded

Unternehmer haften für die Verletzung von Urheberrechten auch dann, wenn der erteilte Auftrag überschritten wird

If an employee or agent violates copyrights in the operation of a company, the entre-preneur can be sued for injunction. The Austrian Supreme Court has stated in a re-cent ruling that this also applies in the event that the order is exceeded.

4 Ob 216/18w vom 27.11.2018

Der Beklagte, der Inhaber eines Lokales, gab der Herausgeberin eines Printmagazines den Auftrag, in diesem Printmagazin ein nur aus Text bestehendes Stelleninserat zu schalten. Die Herausgeberin veröffentlichte das Inserat zusätzlich auch noch unter Einbindung eines Lichtbildes auf ihrer Website.

Der Fotograf dieses Lichtbildes brachte, vertreten durch einen Rechtsschutzverband, Unterlassungsklage gegen den Inhaber des Wirtshauses ein.

If an employee or agent violates copyrights in the operation of a company, the entrepreneur can be sued for injunction. The Austrian Supreme Court has stated in a recent ruling that this also applies in the event that the order is exceeded.

Der Oberste Gerichtshof vertrat die Ansicht, dass diese Klagsführung zulässig ist und begründete dies mit der im UrhG verankerten „Unternehmerhaftung“: Wird eine Verletzung des Urheberrechts im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, kann gemäß § 81 Abs. (1) 2. Satz UrhG der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung geklagt werden. Der zentrale Gedanke dieser Haftung ist, dass die Verletzung dem Unternehmer zugutekommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte.

Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Besonderheit am gegenständlichen Sachverhalt war, dass der Inhaber des Wirtshauses nur einen Text in Auftrag gab, in den vom Herausgeber des Mediums aber ohne entsprechenden Auftrag ein Lichtbild eingebunden wurde.

 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes steht die Verwendung eines Lichtbildes im Internet aber auch bei Beauftragung eines reinen Textinserats nicht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit dem übernommenen Rechtsgeschäft. Aufgrund der vertraglichen Beziehung hatte er auch die rechtliche Möglichkeit, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und Verletzungshandlungen dadurch vorzubeugen.