In the company name “Georg” instead of “Jörg” – obstacle for registration?

Im Firmenwortlaut „Georg“ statt „Jörg“ – Eintragungshindernis?

Soll eine Gesellschaft nach einem ihrer Gesellschafter benannt werden und wird dabei vom Vornamen zur besseren internationalen Verständlichkeit geringfügig abgewichen, bewirkt dies noch keine Irreführung. Jedoch muss eine Person, deren akademischer Titel auch im Firmennamen geführt werden soll, maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben.

OLG Wien 13.11.2019, 6 R 345/19b

Im gegenständlichen Fall beantragte die N* Handels GmbH mit Sitz in Wien die Eintragung der Änderung ihres Firmenwortlautes in „Prof. Georg B. N* GmbH“. Gesellschafter waren Prof. DDr. Jörg B. und die „Prof. George B. N* Ltd“.

Nach § 18 Abs 2 UGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Strittig waren im gegenständlichen Fall die Verwendung des Vornamens Georg und des Titels „Prof.“ im Firmenwortlaut:

Schließlich entsprach der Vorname in der beantragten Firma „Georg“ weder dem Vornamen des Minderheitsgesellschafters „Jörg“ noch dem in der Firma der weiteren Gesellschafterin verwendeten Vornamen „George“. Nach Einschätzung des OLG Wien war eine Irreführung aber dennoch nicht zu befürchten, weil zum einen eine Person mit dem Namen Georg B. nicht bekannt und auch sonst nicht ersichtlich sei, auf welche Weise die Verwendung dieses abweichenden Vornamens zu einem Wettbewerbsvorteil führen könnte. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass es sich bei „Jörg“ um eine deutsche Form des Namens „Georg“ handelt und die erfolgte Änderung des Firmenwortlautes auch geeignet sei, einen einheitlichen internationalen Firmenauftritt zu fördern.

Das OLG Wien hielt dann auch noch fest, dass akademische Grade und Titel wie etwa Professor der näheren Bezeichnung einer Person dienen und mit dieser verbunden sind. Sie können daher nicht losgelöst von der Person im Firmenwortlaut verwendet werden, rufen sie doch den Eindruck besonderer Qualifikation, Zuverlässigkeit und Seriosität hervor. Soll der Titel daher als Teil des Firmenwortlautes verwendet werden, ist erforderlich, dass jene Person, deren Name samt akademischem Grad und Titel als Firmenbestandteil geführt wird, maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt, sei es als Inhaber oder als geschäftsführender Gesellschafter. Auch die Verwendung von „Prof.“ war daher im gegenständlichen Fall zulässig.