Termination by “WhatsApp” invalid

Kündigung per „ WhatsApp “ rechtsunwirksam

Jüngst hatte der OGH über die Wirksamkeit einer via Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ gesendeten Kündigung einer Dienstnehmerin zu urteilen. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass eine übermittelte Fotografie des physischen Kündigungsschreibens das Schriftformgebot des §15 Z 2 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Zahnarztangestellte nicht erfüllt (OGH 28.10.2015, 9ObA110/15i).

9ObA110/15i

Recently the OGH was seized to rule on the legal validity of an employee termination sent via “WhatsApp”.
In its ruling the court held, that the requirement of the written form in §°15°Z°2 (section 15 item 2) of the applicable collective agreement for dental employees (Zahnarztangestellte) is not fulfilled in a transmitted photography of the physical notice of termination.

Im gegenständlichen Fall fertigte die Beklagte am 31.10.2014 ein schriftliches Kündigungsschreiben, versehen mit Unterschrift und Stempel, an. Um ihre Angestellte rechtzeitig am Monatsletzten zu kündigen, übermittelte sie dieser sogleich ein Foto der Kündigung über WhatsApp. Die physische Kündigung erreichte die Angestellte erst am 4.11.2014 postalisch, weshalb strittig blieb, ob bei zweimonatiger Kündigungsfrist eine Entschädigung bis 31.12.2014 oder 31.01.2015 zustand.

Die Klägerin begehrte vor dem Erstgericht Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis 31.01.2015. Die Kündigung sei fristwidrig erfolgt und erst durch die schriftliche Kündigung am 4.11.2014 rechtswirksam zugegangen, da die Fotografie des Schreibens dem in §15 Z 2 KV normierten Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht entspreche. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Während das Berufungsgericht von der Schriftlichkeit der WhatsApp-Kündigung ausging, folgt der OGH dem Erstgericht. Im Entscheidungstext führt er an, dass der Zweck des Schriftlichkeitsgebotes wegen der Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses gerade in der „physischen Verfügungsmöglichkeit“ über das Dokument im Sinne eines Ausdrucks liegt, welches „zum weiteren Verbleib beim Empfänger bestimmt ist, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann.“ Nur bei Vorliegen des physischen Schriftstückes ist der Zweck der Formvorschrift in diesem Fall, nämlich die Beweisfunktion und die Möglichkeit das Dokument an eine Beratungsstelle zu übergeben, vollständig erreicht. Ein Ausdruck des Fotos ist für den Empfänger allerdings „ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen“ nicht so einfach möglich. Die Kündigung per WhatsApp erfüllt den oben genannten Zweck demnach nicht. Weiters ist nicht ausreichend gewährleistet, dass auch ohne Ausdruck aus dem Smartphone (je nach Qualität des Displays) der Inhalt der Erklärung einwandfrei entnommen werden kann.

Zusammenfassend ist die Übermittlung des Kündigungsschreibens via WhatsApp rechtsunwirksam, da dies der Formvorschrift des §15 Z 2 KV nicht entspricht. Die unproblematischste Art der Kündigung bleibt das schriftliche, physisch Schreiben, wobei der OGH schon 2014 festgestellt hat, dass per E-Mail übermittelte Kündigungen zulässig sein können (OGH 19.12.2014, 8 ObA 64/14s).
Der Unterschied zum gegenständlichen Fall liegt in der einfacheren technischen Möglichkeit, ein physisches Dokument aus einem E-Mail zu erstellen.