Loans can breach the forbidden returning of contributions

Verstoß einer Darlehensgewährung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr liegt dann vor, wenn einem Gesellschafter durch die Gesellschaft etwas zukommt, was einem gesellschaftsfremden Dritten, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre.

6 Ob 114/17h

Shareholders may benefit from corporation loans like third parties, given a careful dealing managing director. Otherwise the service rendered by the corporation breaches the prohibition of returning contributions.

Die aktuelle OGH-Entscheidung 6 Ob 114/17h konkretisiert das Verbot der Einlagenrückgewähr in Bezug auf ein gewährtes Darlehens.

Ein Gesellschafter verkaufte mit Abtretungsvertrag seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die übrigen Gesellschafter. Diese finanzierten den Abtretungspreis durch Verkauf von Liegenschaften der Gesellschaft. Diese Liegenschaften wurden an eine andere Gesellschaft verkauft, deren Gesellschafter aber die selben Personen waren, die auch den Gesellschaftsanteil erwarben. Zum Kauf dieser Liegenschaften wurde zusätzlich von der verkaufenden Gesellschaft der kaufenden Gesellschaft ein Darlehen gewährt.

Gem. § 82 Abs 1 GmbH-Gesetz können Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Es besteht nur ein Anspruch auf Gewinnausschüttung.

Diese umfassende Vermögensbindung verhindert jeden anderen Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens. Sinn dieses Verbotes der Einlagenrückgewähr ist die Sicherung des Stammkapitals als dauernden Grundstock der Gesellschaft und zur Absicherung der Gläubiger.

Wird gegen dieses Verbot verstoßen, hat die Gesellschaft gem. § 83 GmbHG einen Rückforderungsanspruch.

Maßgeblich ist, ob das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Maßgeblich zur Beurteilung der Sorgfalt ist die Frage, ob ein derartiges Geschäft auch mit einem gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen worden wäre.

Der oben geschilderte Geschäftsverlauf entspricht dieser geforderten Sorgfalt nicht.

Ein Darlehen der verkaufenden Gesellschaft an die kaufende Gesellschaft (beherrscht von den selben Gesellschaftern) um den Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften zum Zweck der Abschichtung des Altgesellschafters zu finanzieren, bedeutet für die betroffene Gesellschaft einen wirtschaftlichen Nachteil, den eine sorgfältige Geschäftsführung nicht verantworten würde.

Zusammenfassend besteht bei der gegenständlichen Konstruktion kein Zweifel, dass die an den ausscheidenden Gesellschafter geleisteten Zahlungen gegen § 82 Abs 1 GmbHG verstießen und er diese gem § 83 Abs 1 GmBH-Gesetz zurückzuerstatten hat.