Mandatory provisions of Austrian Agency law

Zwingende Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes

The Austrian Commercial Agents Act contains cogent provisions that cannot be modified by contract to the disadvantage of the Agent. In the following review you will find a short listing of the Mandatory provisions of the Austrian Commercial Agents Act.

Im Handelsvertretergesetz (HVertrG) sind zwingende Bestimmungen vorgesehen, die zum Nachteil des Handelsvertreters weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Sie gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die zwingenden Bestimmungen des HVertrG:

  • Bei mündlichen Verträgen hat jede Vertragspartei eines Handelsvertretervertrages das Recht, vom jeweils anderen Vertragspartner eine unterzeichnete Urkunde zu verlangen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt wiedergibt. (§ 4 HVertrG)
  • Die Pflichten des Handelsvertreters, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen und die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen samt Informationspflichten, sind ebenfalls zwingend. (§ 5 HVertrG)
  • Auch die Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihn entsprechend auszustatten, kann nicht abbedungen werden. (§ 6 HVertrG)
  • Ebenfalls kann das Entstehen des Provisionsanspruches zum Nachteil des Handelsvertreters nicht geändert werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen entsteht der Provisionsanspruch dann, wenn der vermittelte Kunde seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts erfüllt.
  • Zwingend ist auch der Entfall des Provisionsanspruchs, wenn feststeht, dass das vermittelte Geschäft nicht ausgeführt wird und die vereitelte Vertragserfüllung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der Unternehmer zu vertreten hat. (§ 9 Abs. (2) und (3) HVertrG)
  • Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Auch diese Bestimmung ist nicht abbedingbar. (§ 12 Abs. (1) HVertrG)
  • Provisionsansprüche sind spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist, abzurechnen. Endet das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist spätestens am letzten Tag des Monats, nach dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Diese Abrechnung muss alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten. Der Handelsvertreter kann einen, seinen entstandenen Forderungen aus Provision und Auslagen entsprechenden Vorschuss, verlangen. (§14 Abs (1) und (2) HVertrG).
  • Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll. (§15 HVertrG).
  • Die Verpflichtung des Geschäftsherrn über Anforderung einen Buchauszug zu erstellen und alle Auskünfte zu erteilen, um die Nachprüfung der Provisionsbeträge zu ermöglichen, inkl. Rechnungslegungsbegehren, ist zwingend (§ 16 Abs. (1) und (2) HVertrG).
  • Auch die bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfristen können zum Nachteil des Handelsvertreters nicht verkürzt werden. Im ersten Vertragsjahr muss eine Kündigungsfrist von zumindest einem Monat eingehalten werden, mit jedem weiteren Vertragsjahr verlängert sich diese einzuhaltende Frist um einen weiteren Monat (bis längstens 6 Monate). Bei Vereinbarung längerer Fristen darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist. (§ 21 Abs. (1) und (3) HVertrG).
  • Die Schadenersatzverpflichtung desjenigen Partners, den an einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages ein Verschulden trifft oder der die zwingenden Kündigungsfristen nicht einhält, ist ebenfalls zwingend (§ 23 HVertrG)
  • In der Praxis sehr wichtig ist auch der zwingende Charakter des Ausgleichsanspruchs (§ 24 HVertrG). Der Ausgleichsanspruch kann vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses (dabei kommt es auf das rechtliche Ende des Handelsvertreterverhältnisses und nicht auf das faktische Ende an) weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.