A natural fruits flavor has to be taste giving for a product to be used in its description.

Enthält die Produktbezeichnung den Namen einer Frucht, muss deren natürliches Aroma geschmacksgebend sein.

Das OLG Wien stellt in seiner Entscheidung 4 R 50/17d fest, dass bei preisgünstigen Produkten des täglichen Bedarfs nicht vorausgesetzt werden darf, dass der durchschnittliche Verbraucher das Zutatenverzeichnis genauer betrachtet und sich nicht von der Aufmachung des Produktes leiten lässt.

4 R 50/17d

OLG Wien says an average consumer bases his purchasing decision of an everyday product on its presentation rather than its list of ingredients. The display of natural fruits despite the use of mostly artificial flavors is classified as false advertising.

Die Beklagte brachte Milchprodukte, unter anderem mit der Bezeichnung „Erdbeermilch to go“ auf den Markt und gestaltete die Verpackung mit Abbildungen der jeweiligen namensgebenden Frucht. In der Produktbeschreibung wurde der Fruchtgehalt als „mit Erdbeergeschmack“ umschrieben. Tatsächlich waren keine natürlichen, sondern nur künstlich gewonnene Aromen geschmacksgebend. So enthielt etwa die „Erdbeermilch to go“ laut Zutatenverzeichnis nur 0,3% Erdbeersaft aus Konzentrat.

Die Klägerin begehrte vom Gericht, der Beklagten zu verbieten den Eindruck zu erwecken im Produkt sei ausreichend natürliches Aroma enthalten um geschmacksgebend zu sein. Zwar gehe aus dem Zutatenverzeichnis eindeutig hervor, dass im Wesentlichen künstliche Aromen verwendet werden, die Aufmachung des Produktes suggeriere aber, dass natürliche Früchte geschmacksgebend seien.

Die Beklagte versuchte ihr Vorgehen dahingehend zu rechtfertigen, dass bei Milchprodukten dieser Art praktisch nur künstliche Aromastoffe enthalten sind. Die Aufmachung solle nur auf den jeweiligen Geschmack hinweisen, für den Konsumenten sei der tatsächliche Fruchtanteil mit einem Blick auf das Zutatenverzeichnis ohnehin leicht feststellbar gewesen.

Dieser Rechtfertigung folgten weder das Erstgericht, noch das OLG Wien in zweiter Instanz. Bei der Entscheidung ging das Gericht von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher aus, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwende. Ob des geringen Preises und der kurzen Haltbarkeit wurden die gegenständlichen Milchprodukte als geringfügige Waren des täglichen Bedarfs klassifiziert, denen der durchschnittliche Verbraucher bei der Kaufentscheidung nur „flüchtige“ Beachtung schenke.

Durch die blickfangartige Platzierung der Früchte lässt sich nach Ansicht des Gerichtes der durchschnittliche Verbraucher ausschließlich durch die irreführende Aufmachung des Produktes zum Kauf verleiten und verzichtet auf die Betrachtung des Zutatenverzeichnisses. Eine solche Irreführung des Konsumenten ist nicht erlaubt. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf die EuGH- Entscheidung C-195/14, wonach die Aufmachung eines Produktes keinen Eindruck erwecken darf, der dem Zutatenverzeichnis widerspricht.

In Zukunft wird daher auf die Produktgestaltung unter dem Aspekt einer möglichen Irreführung des Konsumenten ein stärkeres Augenmerk gelegt werden müssen.