New law on beneficial owners adopted: What ist he purpose behind the implemented register?

Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz (WiEReG) - ein neues Register - was steckt dahinter?

Mit 15. Jänner 2018 ist das Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz in Österreich in Kraft getreten. Dieses ist ein Teil der Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Erstmalige Meldungen müssen bis 1.6.2018 durchgeführt werden. Zwangsstrafen werden ab 16.8.2018 verhängt.

Coming into force on 15th of january 2018 the new „WiEReG“ creates a new register of beneficial owners in Austria. Legislature meets the latest demands of the EU-directive on implementing mechanisms for combating money laundering and terrorist financing. First reporting has to be done until 1st of june, pending fines will not be executed before 16th of august 2018.

Das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer ist als zentrales Register beim BMF eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben, sowie Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden, einzutragen sind.

Wichtig dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften offen zu legen sind.

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, denen eine Gesellschaft, Stiftung oder Trust letztlich wirtschaftlich zuzurechnen ist, d. h. in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht.

Bei Aktiengesellschaften und GmbHs geht es um Anteile von mehr als 25 %, entsprechende Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen oder entsprechende Kontrolle und Einfluss auf die Leitungsorgane.

Nach jeder der drei Fallgruppen sind die wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann - weil beispielsweise keine natürliche Person einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % hält - so gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene angehören. Diese Vorschrift wirkt neben den vorgesehenen Strafbestimmungen als Druckmittel auf die Geschäftsführung, damit diese alles Nötige unternehmen um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und einzutragen.

Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftliche Eigentümer der Stifter, die Begünstigten, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.

Eine Befreiung von der Offenlegung besteht, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ohnehin bereits im Firmenbuch ersichtlich ist. (Zum Beispiel bei OGs und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind; sowie bei GmbHs, wenn alle Gesellschafter ausschließlich natürliche Person sind. Bei Vereinen erfolgt die Meldung automatisch durch die Statistik Austria.) Jene Rechtsträger, die nicht unter diese Ausnahmen fallen, haben zwingend den Registereintrag vorzunehmen. Die Meldungen müssen auch laufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Wie muss die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen?
Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen müssen über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.usp.gv.at) eingetragen werden.

Die erstmaligen Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer müssen bis spätestens 1. Juni 2018 abgegeben werden!

Da das Unternehmensserviceportal eher unübersichtlich ist, ist es äußerst ratsam, entweder die eingerichtete Hotline in Anspruch zu nehmen – dort erhält man grundsätzlich sehr freundliche und kompetente Unterstützung – oder man beauftragt seinen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Meldung.

Ab dem 2. Mai 2018 können nämlich auch Rechtsanwälte für ihre Klienten die Meldungen online durchführen.

Was genau ist zu melden:
Vor und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, der Wohnsitz - besteht kein Wohnsitz in Österreich: Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, der auch hochzuladen ist, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Meldung von Änderungen:
Ändert sich etwas an den registrierten Daten, sind diese Änderungen binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung durch den Verantwortlichen bekanntzugeben. Bei neugegründeten Rechtsträgern hat die Meldung im WiEReG binnen vier Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch oder Vereinsregister) zu erfolgen.

Wird keine fristgerechte Eintragung vorgenommen, wird unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO eine Nachfrist gesetzt. Wird innerhalb der Nachfrist die Eintragung nicht durchgeführt, sind Strafen zu erwarten. Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlichem Unterlassen bis zu EUR 200.000,00, bei grob fahrlässigem Verstoß bis zu EUR 10.000,00. Das sind doch empfindliche Strafen, die voraussichtlich auch konsequent verhängt werden.