Novelle zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Ende Dezember wurde im Nationalrat die UWG Novelle 2018 beschlossen, die mit 1. Februar 2019 in Österreich in Kraft treten wird.

 Mit dieser Novelle wurde nun endlich die europäische Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung im österreichischen Recht umgesetzt.

 Die neue Gesetzeslage bringt zwar Verbesserungen für den Schutz von Firmengeheimnissen, andererseits werden aber die Sorgfaltsanforderungen an die Unternehmen verschärft:

 Bisher war der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich nur sehr unklar geregelt. Es fehlte vor allem eine gesetzliche Definition, die nunmehr im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in dem neu eingefügten § 26b enthalten ist.

 Nach § 26b UWG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die

 1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

 2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

 3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

 Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, fallen nicht nur technische, sondern auch kommerzielle Geheimnisse (Betriebsgeheimnisse) darunter.

 Aufgrund des Erfordernisses, dass diese Informationen geheim sein müssen, sind belanglose Informationen und allgemeines Erfahrungswissen, also das Know-how, das man für bestimmte Tätigkeiten üblicherweise braucht, nicht erfasst.

 Neu sind die im Gesetz ausdrücklich erwähnten erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die von den Unternehmungen nun ausdrücklich einzuhalten sind. Das  führt zu strengeren Pflichten in 3 Bereichen.

 1. Auf vertraglicher Ebene: Die Unternehmen sind angehalten die Vertraulichkeitsvereinbarungen und Konkurrenzklauseln sorgfältig zu erstellen.

 2. Auf organisatorischer Ebene: Ab 2019 sind Unternehmer verpflichtet die Geschäftsgeheimnisse genau zu dokumentieren.

 3. Auf technischer Ebene: Es sind Zugangsbeschränkungen und Verschlüsselungen erforderlich, um den neuen Geheimhaltungsmaßnahmen gerecht zu werden.

 Die Intensität der erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen hängt jedoch von der Art des Geschäftsgeheimnisses, der Branche und der Größe des Unternehmens ab und muss angemessen sein.

 Das bedeutet, dass Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen weitergegeben werden dürfen.

 Das Gesetz sieht detaillierte Vorschriften über den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Gegensatz zu dem rechtmäßigen Erwerb, der rechtmäßigen Nutzung und der rechtmäßigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie entsprechende Ausnahmen vor.

 Darüber hinaus hat die UWG Novelle auch detailliert die Ansprüche im Falle einer Verletzung neu geregelt sowie die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen auch bei Gerichtsverfahren sichergestellt. Das bedeutet, dass die Geschäftsgeheimnisse nur insoweit dem Gericht gegenüber offengelegt werden müssen, als sich daraus grundsätzlich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch darauf schlüssig ableiten lassen. Weiters hat das Gericht Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Geheimnisses auch im Gerichtsverfahren zu treffen.