The employer has no right to invoke the invalidity of a works meeting resolution and refuse to withhold a works council contribution

Kein Recht des Arbeitgebers, sich auf die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung zu berufen und den Einbehalt einer Betriebsratsumlage zu verweigern

Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.

OGH 24.07.2019, 8 ObA 30/19y

Ein Arbeiterbetriebsrat klagte auf Feststellung, dass das beklagte Unternehmen wegen eines entsprechenden Betriebsversammlungsbeschlusses zur Einhebung einer Betriebsratsumlage von 0,1% des jeweiligen Bruttogehalts verpflichtet sei.

Das beklagte Unternehmen wendete ein, dass der Betriebsversammlungsbeschlusses nicht gültig zustande gekommen sei, da wesentliche Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts verletzt worden seien, zB keine Einhaltung des 50%-igen Präsenzquorums.

Das Unternehmen sei diesbezüglich nicht gutgläubig. Wegen des Wissens des Arbeitgebers von der Ungültigkeit des Beschlusses dürften die gesetzlich nicht gedeckten Beiträge nicht vom Lohn einbehalten werden. Der Arbeitnehmer könnte vom Arbeitgeber diese zu Unrecht einbehaltenen Gehaltsbestandteile einfordern.

Das Erstgericht gab dieser Argumentation Folge und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil und gab der Klage statt, ließ jedoch die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, da keine Rechtsprechung darüber bestand, ob der Arbeitgeber die Einhebung und Abführung der Betriebsratsumlage unter Hinweis auf eine nicht rechtswirksam zustande gekommenen Beschluss verweigern darf.

Bislang wurde diese Rechtsfrage in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Es überwog jedoch die Rechtsmeinung, dass bei Fehlen eines gültigen Beschlusses der Arbeitgeber die gesetzlich nicht gedeckten Beiträge nicht vom Lohn einbehalten dürfe und jeder einzelne Arbeitnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen diese vom Betriebsratsfonds zurückverlangen könnte.

Der OGH hat diese Rechtsmeinung nicht geteilt.

Er ging in seiner Beurteilung davon aus, dass das Arbeitsverfassungsgesetz keine Regelungen über eine Anfechtung von Entscheidungen der Betriebsversammlung enthält. Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. Weiters ist aus den Regelungen über die Willensbildung der Belegschaft einer Betriebsratswahl die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers abzuleiten, dass der Arbeitgeber nur ausnahmsweise zur Bekämpfung des Ergebnisses berechtigt ist. Nur für den Fall, dass die Wahl mit massivsten Mängeln, die zur Verletzung elementarster Grundsätze führen, belastet ist („Zerrbild“ einer Wahl), kann er die Existenz des Betriebsrats in Frage stellen, oder die Wahl dann anfechten, wenn sie ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegen eines Betriebs nicht durchzuführen gewesen wäre.

Eine derartige vergleichbare Situation sei beim vorliegenden Sachverhalt nicht festzustellen. Der beklagte Arbeitgeber kann sich daher nicht auf einen allfälligen vorliegenden, jedenfalls aber nicht als massive Verletzung elementarster Grundsätze zu wertenden Rechtsverstoß berufen. Er ist daher verpflichtet, die Betriebsratsumlage einzubehalten und an Betriebsratsfonds abzuführen.

Die vom Arbeitgeber befürchtete Rechtsfolge, dass er letztlich doppelt in Anspruch genommen würde, liegt nicht vor.

Der Betriebsratsfonds ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsrats vor hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab.

Das Gesetz sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung den einzubehaltenden Betrag an den Betriebsratsfonds abzuführen. Es liegt sohin eine gesetzliche Anweisung vor, sodass die Einhebung auch gegen den Willen des einzelnen Arbeitnehmers erfolgen kann.

Im Fall der Rechtsungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer daher nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Betriebsratsfonds die Bereicherungsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben.