Unjustified payment reclaimable by damage compensations
Ungerechtfertigter Überbezug – Rückforderung aus dem Titel des Schadenersatzes
Bei der Lohnverrechnung kann es hin und wieder zu Fehlern kommen. Zu geringe Auszahlungen können ebenso vorkommen wie Übergenüsse. Aber was kann der Arbeitgeber tun, wenn er auf den Irrtum zu viel bezahlt zu haben, aufmerksam wird?
Accounting isn’t always flawless. Payment can be flawed in favor of the employer as well as the employee. What can companies do to correct failings? Fraudulent behavior mandatorily leads to different legal consequence.
Man spricht im Fall von zu Unrecht erhaltenen Bezügen von einem Übergenuss. Diese rechtsgrundlose Zahlung kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, sofern der Dienstnehmer diese noch nicht gutgläubig verbraucht hat. Grundsätzlich gilt es diesbezüglich zu unterscheiden, ob eine fehlerhafte Auszahlung vom Dienstnehmer verursacht wurde oder nicht. Hat der Dienstnehmer keine Schuld an der Überzahlung und hätte ihm auch nicht auffallen müssen, dass die Höhe und der Umfang der Auszahlung unrichtig sind, so hat er die Zahlung in gutem Glauben empfangen. Gutgläubigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn der Dienstnehmer bei objektiver Beurteilung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen haben musste.
Wird eine rechtsgrundlose Auszahlung jedoch vom Dienstnehmer selbst herbeigeführt, oder wissentlich angenommen, sieht die Rechtsfolge bedeutend anders aus. Wenn überhöhte Bezüge aus falschen Angaben oder anderem schuldhaften Verhalten des Dienstnehmers resultieren, entsteht neben dem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung auch ein Schadenersatzanspruch.
Eine OGH-Entscheidung vom Oktober 2017 (9 ObA 89/17d) beschäftigte sich unter anderem mit der Verjährung solcher Schadenersatzansprüche (der Bereicherungsanspruch verjährte nach der einschlägigen Landesgesetzgebung binnen vier Jahren).
Ein Dienstnehmer nahm in die Abrechnung seines Entgelts wissentlich eine Dienstalterszulage und eine Kinderzulage auf, die ihm nicht zustand. Er fügte damit seinem Dienstnehmer einen Schaden in Höhe von ca. € 23.000 zu. Da die Schädigung erst später aufkam, versuchte der Dienstnehmer Verjährung geltend zu machen. Der OGH verneinte dies und gab den vorhergehenden Instanzen Recht. Verjährung tritt in solchen Fällen erst ab drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger ein.